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Zölle

Zölle sind Abgaben, die u. a. aufgrund des Gemeinsamen Zolltarifs auf eingeführte Waren erhoben werden. Die Tatsache, die die Erhebung eines Zolls begründet, ist noch nicht der Transport einer zollpflichtigen Ware über die Zollgrenze, sondern erst die Überführung der Ware in den freien Verkehr (= Einfuhr im wirtschaftlichen Sinne; Grundsatz des Gebiets- oder Wirtschaftszollsystems). Dies setzt eine Zollanmeldung auf Überführung der gestellten Ware in den freien Verkehr voraus.

Zollmeldung

Die Zollanmeldung kann grundsätzlich jeder in der EU ansässige Bürger abgeben. Wer die Zollanmeldung abgibt – gegebenenfalls auch eine Anmeldung auf Überführung der Ware in ein anderes Zollverfahren (z. B. aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, Versandverfahren, Zolllagerverfahren) –, ist Anmelder. In der Zollanmeldung müssen alle für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale und Umstände angegeben werden. Die Zollstelle hat das Recht, aber nicht die Pflicht, die Ware zu inspizieren. Tut sie dies, so wird vermutet, dass die Zollanmeldung zutrifft.

Bei der Überführung in den freien Verkehr wird der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung gültige Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs bzw. der relevanten Verordnungen angewendet. Der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung ist grundsätzlich auch für Menge, Wert und Beschaffenheit der Ware und die Entstehung der Zollschuld maßgebend. Der berechnete Zoll wird vom Anmelder schriftlich oder mündlich angefordert (Zollbescheid).

Der Bund hat nach dem Grundgesetz die ausschließliche Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz für die Zölle, die jedoch durch die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts fast vollständig auf die EU übergegangen ist. Das nationale Zollrecht besteht im Wesentlichen aus dem Zollverwaltungsgesetz und der Zollverordnung.

Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Zöllen sind:

  • a) Das Gemeinschaftszollrecht (insbesondere die Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex, und die Verordnung über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen)
  • b) Der Gemeinsame Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Europäischen Rats vom 23. Juli 1987, Abl. EG Nr. L 284/2010) als supranationales Recht und die Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBl. I, S. 896) für den nationalen Tarifteil als innerstaatliches Recht c) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2125) mit nachfolgenden Änderungen und die zu seiner Durchführung erlassene Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2449; 1994 I, S. 162) mit nachfolgenden Änderungen

Für die Vollendung der Zollunion der Europäischen Union war außer der bereits verwirklichten Tarifunion eine umfassende Harmonisierung der Zollrechtsvorschriften nötig.

Zollkodex der EU

Eine gemeinschaftliche Zollgrundverordnung (Zollkodex), die alle grundlegenden zollrechtlichen Vorschriften zusammenfasst, wird seit 1. Januar 1994 in allen Mitgliedstaaten vollständig angewendet. Die Vorschriften des Zollkodex über die Ausfuhr sind bereits seit dem 1. Januar 1993 gültig. Der Zollkodex enthält die grundlegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Zollrechts. Er wird durch eine umfassende Durchführungsverordnung ergänzt, die am 2. Juli 1993 von der EU-Kommission verabschiedet worden ist. Sie wird zeitgleich mit dem Kodex seit 1. Januar 1994 angewendet. Zollkodex und Durchführungsverordnung fassen im Wesentlichen das bestehende Gemeinschaftsrecht zusammen.

Die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann durch vereinfachte Verfahren wesentlich unkomplizierter gemacht und, je nach Art des Verfahrens, beschleunigt werden. Die Vereinfachung besteht insbesondere darin, dass für die Waren zunächst eine Zollanmeldung abgegeben werden darf, die nicht alle sonst benötigten Angaben enthält. Die fehlenden Angaben können erst später nachgereicht werden. Bei entsprechender Bewilligung können diese Angaben auch für die in einem bestimmten Zeitraum eingeführten Waren in einer einzigen ergänzenden Zollanmeldung zusammengefasst gemacht und die Einfuhrabgaben in einer Summe entrichtet werden.

Vereinfachte Verfahren sind:

  • Die Abgabe einer unvollständigen Zollanmeldung für die eingeführte Ware bei der Zollstelle, die nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder der nicht alle Unterlagen beigefügt sind
  • Das vereinfachte Anmeldeverfahren, bei dem bei der Zollstelle für die einzelnen Sendungen eine vereinfachte Zollanmeldung abgegeben wird, die nur die wesentlichen Angaben zu enthalten braucht
  • Das Anschreibeverfahren, bei dem die Waren im Betrieb des Warenempfängers in „Anschreibungen“ erfasst und – weitgehend ohne unmittelbare Mitwirkung der Zollstelle – in ein Zollverfahren überführt werden

Zollunion

Als Partner des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von Genf (GATT) und der Brüsseler Abkommen über den Zollwert und das Zolltarifschema hat die Bundesrepublik Deutschland 1951 die spezifischen Zölle (nach Gewicht, Maß oder Stück) weitgehend durch Wertzölle ersetzt. Mit dem Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) zum 1. Januar 1988 wurde das Brüsseler Abkommen über das Zolltarifschema abgelöst und ein aktualisiertes, modernes Tarifschema eingeführt. Auf der Grundlage dieses Harmonisierten Systems wurde auf Gemeinschaftsebene die Kombinierte Nomenklatur (KN) geschaffen (vgl. Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Europäischen Rats vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif). Die Zollunion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften ist als Tarifunion mit Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 zunächst unter den 6 ursprünglichen EWG-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) verwirklicht worden. Seitdem wenden die EU-Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern einen einheitlichen Zolltarif an werden im Warenverkehr zwischen diesen Staaten Zölle nicht mehr erhoben

Die Zollunion ist am 1. Juli 1973 auf Großbritannien, Dänemark und Irland ausgedehnt worden. Seit dem 1. Januar 1981 ist Griechenland, seit dem 1. Januar 1986 sind Spanien und Portugal, seit dem 1. Januar 1995 Finnland, Österreich und Schweden, seit dem 1. Mai 2004 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern und seit dem 1. Januar 2007 Bulgarien und Rumänien Mitglieder der Gemeinschaft.

Im Warenverkehr mit den EFTA-Staaten – Island, Schweiz einschließlich Liechtenstein und Norwegen – sind seit dem 1. Juli 1977 die Zölle für fast alle gewerblichen Waren abgeschafft. Im Übrigen haben die Europäischen Gemeinschaften mit fast allen Anrainerstaaten des Mittelmeers und mit zahlreichen Staaten Afrikas sowie des karibischen und pazifischen Raums Abkommen geschlossen, die weitgehende Zollzugeständnisse beinhalten. Außerdem gewähren die Gemeinschaften allen Entwicklungsländern allgemeine Zollpräferenzen.

Die Zölle fließen seit 1975 bzw. 1988 (EGKS-Zölle) der EU zu (Zollaufkommen 2009: 3,6 Mrd. Euro). Die Behörden der Bundeszollverwaltung verwalten sie.

Die heutigen Zölle sind in erster Linie ein Instrument zur Wirtschaftsregulierung. Finanzzölle, die nur zur Erzielung von Staatseinnahmen bestimmt sind, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland, wie auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU, nicht mehr.

Im Zollbereich ist die VO (EG) Nr. 515/97, zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 766/2008 die Rechtsgrundlage für eine effektive, schnelle Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten sowohl untereinander als auch mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), um die ordnungsgemäße Anwendung der EU-Zollgesetze zu gewährleisten. Zu diesem Zweck haben die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Union auch mit Drittstaaten völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Amtshilfe abgeschlossen.

Ergänzend bestehen völkerrechtliche Vereinbarungen zur Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die Zollgesetze, also im repressiven Bereich. Hierunter fällt zum Beispiel die Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und des Rauschgiftschmuggels, denn die Zollverwaltung hat nicht nur die Aufgabe, Zölle und Verbrauchsteuern zu erheben, sondern auch, Ein- und Ausfuhrverbote zu überwachen. So wurde im Rahmen der Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (heute Art. 87 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), das Zoll-Amtshilfeabkommen „Neapel II“ abgeschlossen. Dieses Übereinkommen ermöglicht – als Ausgleichsmaßnahme wegen des Wegfalls der Kontrollen an den Binnengrenzen – eine noch effektivere Zusammenarbeit der Zollbehörden, z. B. im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen (BGBl. 2002 II, S. 1387). Darüber hinaus richten die Zollverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten ein Aktennachweissystem („FIDE“) ein, das es ihnen ermöglicht, Ermittlungen gegen Personen und Firmen systematisch zu koordinieren.

Weitere Rechtsakte zur Förderung der Zusammenarbeit der Zollbehörden sind in Vorbereitung. Trotz der im Binnenmarkt im Zollbereich teilweise noch bestehenden rechtlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten müssen die Zollverwaltungen so eng zusammenarbeiten, als seien sie eine einzige Verwaltung.

Weltzollorganisation

Die Weltzollorganisation („WCO“) mit Sitz in Brüssel, der derzeit 175 Staaten angehören, fördert die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen.

Historie

Die Zölle gehören zu den ältesten Abgaben, die über Griechenland (telos = Zoll; teloneion = Zollhaus) und Rom (spätlateinisch teloneum) auch bei den Germanen Eingang fanden.

Vom Gotenreich am Schwarzen Meer breitete sich vom 4. Jahrhundert an entlang der Donau der gotische Zollbegriff mota = Maut aus, während über das Fränkische Reich vom 5./6. Jahrhundert an die lateinisierte griechische Bezeichnung in den mittel- und norddeutschen Raum vordrang und zu toloneum, abgekürzt tol, dann tsol und Zoll abgewandelt wurde. Im deutschen Mittelalter hatten die Zölle oder Mauten anfänglich vorwiegend den Charakter von Benutzungsgebühren für Land- und Wasserstraßen, Brücken, Hafenanlagen und Markteinrichtungen oder von Schutzgebühren für den Handelsverkehr („Geleitzölle“). Als Zollregal zunächst dem König zustehend, kam es vom 12./13. Jahrhundert an immer mehr zu Verleihungen und Verpfändungen der königlichen Hoheitsrechte an Territorialherren und Städte, die bald eine eigene Zollhoheit mit Landes- und Stadtzöllen ausbauten und von Benutzungsgebühren zu steuerartigen Finanzzöllen mit Warenzolltarifen übergingen.

Große Bedeutung erlangten dabei die Rheinzölle, für die um 1400 über 60 territoriale Schiffszollstationen bestanden. Unter Kaiser Karl V. wurde 1521/24 vergeblich versucht, einen einheitlichen Reichsgrenzzoll (in der Form eines Ausfuhrwertzolls) von 4 Prozent einzuführen. Im 17./18. Jahrhundert breitete sich unter dem Einfluss des Merkantilismus der Schutzzollgedanke aus, mit der Folge hoher Einfuhrzölle zum Schutz der inländischen Produktion. Anfang des 19. Jahrhunderts gingen die deutschen Einzelstaaten unter Aufhebung ihrer innerstaatlichen Binnenzölle allgemein zum Grenzzollsystem über, das den gegenseitigen Wirtschaftsverkehr jedoch stark behinderte. Die lästigen Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrzölle zwischen den deutschen Staaten wurden Schritt für Schritt durch regionale Zollunionen und ab 1. Januar 1834 durch den Deutschen Zollverein zugunsten gemeinsamer Außenzölle abgebaut. Das einheitliche Vereinszollgesetz von 1869 wurde im Jahr 1871 mit dem Übergang der Zollgesetzgebungs- und Ertragshoheit auf das Reich in Reichsrecht verwandelt.

1879 setzte unter Bismarck wieder eine verstärkte Schutzzollpolitik – insbesondere gegen englische Waren – ein, in deren Folge die Zölle bis heute ein Instrument einer planmäßigen Handelspolitik geblieben sind. 1919 ging auch die bis dahin den Ländern verbliebene Verwaltungshoheit für die Zölle auf das Reich über. Durch das Bonner Grundgesetz von 1949 wurde die gesamte Zollhoheit dem Bund übertragen.

 

 

 

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