Anwaltskanzlei Anwälte Steuerberatung Steuerrechtliche Leistungen Internationales Steuerrecht Stellenangebote Impressum Datenschutz

steuerrechthannover

horak.   
RECHTSANWÄLTE

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien

 
Abgabenordnung Abgeltungssteuer Einkommenssteuer Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer Doppelbesteuerungsabkommen Gewerbesteuer Grunderwerbssteuer Grundsteuer Internationales Steuerrecht Kapitalertragssteuer Körperschaftssteuer Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Steuerabzug Bauleistungen Steuer-ID-Nummer Umsatzsteuer Zoll

 

Steuerrecht Anwalt Hannover Steuersachen Steuerstreitigkeit Buchführungspflicht Steuerbescheid prüfen Rechtsanwalt Kanzlei Steuerrecht Rechtsbehelf gegen Steuerbescheid Einspruch Aussetzung der Vollzieheung Steuererklärung erstellen Jahresabschluss Betriebsprüfung Rechtsanwalt Steuergestaltung Steuerbelstaungsvergleich Steuerplanung Bilanzerstellung Steuerstrafsache Bußgeld Finanzamt Kanzlei Umsatzsteuer Einkommenssteuer Kapitalsteuer Erbschaftssteuer Schenkungssteuer Verbrauchssteuern

 

Steuerrecht.. Steuerberatung.. Kapitalertragssteuer..
Steuerrecht
Anwaltskanzlei
Kontakt
Links
Honorar
AGB
Anwälte
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Julia Ziegeler
Anna Umberg LL.M. M.A.
Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Katharina Gitmann-Kopilevich
Karoline Behrend
Dr. Johanna K. Müller-Kühne
Andreas Friedlein
Stefan Karfusehr
Jonas A. Herbst
Standorte
Berlin
Bielefeld
Bremen
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Hannover
München
Stuttgart
Wien
Steuerberatung
Abgeltungssteuer
Abzugssteuer
Alcopopsteuer
Besitzsteuern Verkehrssteuern
Biersteuer
Branntweinmonopol
Branntweinsteuer
Einfuhrumsatzsteuer
Einkommenssteuer
Energiesteuer
Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer
Getränkesteuer
Gewerbesteuer
Grunderwerbssteuer
Grundsteuer
Hundesteuer
Jagdsteuer/Fischereisteuer
Kaffeesteuer
Kapitalertragssteuer
Kernbrennstoffsteuer
Kirchensteuer
Körperschaftssteuer
Kraftfahrzeugsteuer
Lohnsteuer
Luftverkehrssteuer
Lotteriesteuer
Schankerlaubnissteuer
Schaumweinsteuer
Solidaritätszuschlag
Spielbankabgabe
Steuerabzug Bauleistungen
Steuer-ID-Nummer
Stromsteuer
Tabaksteuer
Umsatzsteuer
Verbrauchssteuern
Vergnügungssteuer
Versicherungssteuer
Zoll
Zweitwohnungssteuer
Zwischenerzeugnissteuer
Unbenannt80
Steuerrecht für Unternehmen
Steuerrecht für Freiberufler
Steuerrecht für Existenzgründer
Umsatzsteuer
Einkommenssteuer
Gewerbesteuer
Körperschaftssteuer
Lohnsteuer
Finanzamt
Kleinunternehmerregel
Abschreibungen
KFZ-Betriebsausgabe
Steuerrecht für Privatpersonen
Steuerrechtliche Leistungen
Betriebsberatung
Steuerberatung
Buchführung
Rechtsformwahl
Steuerstrafrecht
Abgabenordnung
Steuergeheimnis
Steuerbescheid
Betriebsprüfung
Finanzgerichtsbarkeit
Bundesfinanzverwaltung
Länderfinanzverwaltung
Einkommensteuer
Internationales Steuerrecht
Doppelbesteuerungsabkommen
Aussensteuerrecht
Impressum
Datenschutz
Stellenangebote
Rechtsanwälte
Patentanwälte
Patentingenieure
Wirtschaftsjuristen
Rechtsreferendare
Rechtsfachwirte
Rechtsanwaltsfachangestellte
Rechtsanwalts- u. Notarfachang.
Patentanwaltsfachangestellte
Azubi Rechtsanwaltsfachang.
Azubi Patentanwaltsfachang.

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
info@steuerrechthannover.com 

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
info@steuerrechthannover.com 

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
info@steuerrechthannover.com 

Kapitalertragsteuer

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I, S. 1912) wurde die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen neu geregelt. Im Privatvermögen erzielte Kapitalerträge unterliegen einem gesonderten Steuertarif. Im Regelfall ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge von Privatpersonen mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer abgegolten. Die Kapitalerträge müssen grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Bei Kapitaleinkünften, die im Betriebsvermögen anfallen, hat der Einbehalt der Steuer lediglich den Charakter einer Vorauszahlung. Diese Erträge sind weiterhin in der Steuererklärung anzugeben.

Besteuert werden Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies sind z. B. Kapitalerträge aus Beteiligungen an Aktiengesellschaften, aus der Veräußerung von Aktien, Investmentfonds, Termingeschäften und Zinsen. Hierzu zählen auch ausländische Dividenden, wenn eine auszahlende Stelle im Inland sie dem Anleger gutschreibt.

Die Kapitalertragsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Gläubiger Kapitalerträge zufließen. Dann muss ein inländischer Schuldner der Kapitalerträge oder eine auszahlende Stelle im Inland (z. B. Bank, Kreditinstitut) die Steuer für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf den Steuerabzug verzichtet werden. So kann die auszahlende Stelle den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, ganz oder teilweise berücksichtigen, wenn ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Die Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung berechtigt die auszahlende Stelle, die Kapitalerträge gutzuschreiben, ohne die Kapitalertragsteuer einzubehalten.

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften wird die Kapitalertragsteuer ebenfalls einbehalten. Für bestimmte Körperschaften gibt es Ausnahmen vom Abzug der Kapitalertragsteuer.

Nähere Auskünfte dazu erteilen die Banken oder Kreditinstitute.

Höhe der Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Kapitalerträge zuzüglich des > Solidaritätszuschlags und ggf. der > Kirchensteuer. Bereits beim Abzug der Steuer kann die auszahlende Stelle unter bestimmten Voraussetzungen Verluste verrechnen und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuern anrechnen.

Die Kapitalertragsteuer hat für im Inland ansässige Privatpersonen grundsätzlich eine abgeltende Wirkung (> Abgeltungsteuer). Der Steuersatz für Kapitalerträge, die im Privatvermögen erzielt werden, beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Ist der Grenzsteuersatz eines Steuerpflichtigen niedriger als 25 Prozent, können die Kapitalerträge auf Antrag in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen werden.

Für im Ausland ansässige Personen mit beschränkter Steuerpflicht hat die Kapitalertragsteuer ebenfalls grundsätzlich eine Abgeltungswirkung (> Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen).

Die Kapitalertragsteuer ist keine eigene Steuer, sondern wie die > Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der > Einkommensteuer. Sie beruht auf den §§ 43 bis 45 d des Einkommensteuergesetzes. Seit dem 1. Januar 2009 hat die Kapitalertragsteuer in der Folge des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 für Privatpersonen in der Regel eine abgeltende Wirkung.

Weitere Informationen zur sogenannten Abgeltungsteuer sind unter dem Stichwort > Abgeltungsteuer erhältlich.

Die Kapitalertragsteuer wird von den Ländern erhoben. Sie wird an das Finanzamt, das für die Besteuerung des Einkommens des Schuldners der Kapitalerträge oder für die auszahlenden Stellen zuständig ist, abgeführt.

Historie

Beim Ausbau der Ertragsteuersysteme des 19. Jahrhunderts wurden in Süddeutschland ab 1820 (zuerst in Württemberg, dann in Bayern) „Kapitalsteuern“ eingeführt, die bei der starken Vermehrung des mobilen Erwerbskapitals wachsende Bedeutung erlangten, jedoch um die Jahrhundertwende in die neuen Einkommensteuern eingingen. Die Erzberger’sche Finanzreform brachte 1920 eine selbstständige Kapitalertragsteuer, die nicht auf die > Einkommen-, und > Körperschaftsteuer angerechnet wurde und die Einkommen- und Körperschaftsteuerpflicht der Kapitalerträge nicht berührte. Seit der Steuerreform von 1925 wurden die Kapitalerträge stets im Rahmen der Einkommensbesteuerung erfasst.

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. 2007 I,

S. 1912) wurde § 43 Abs. 5 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Damit erhielt die Kapitalertragsteuer ab dem 1. Januar 2009 für Privatpersonen eine abgeltende Wirkung. Die Kapitalertragsteuer wird zu einer endgültigen Steuer. Die Angabe in der Einkommensteuererklärung entfällt. Zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werden die Kursgewinne ebenfalls seit dem 1. Januar 2009 in die Einkünfte aus Kapitalvermögen einbezogen.

 

 

 

 steuerrecht hannover anwalt steuerberatung drucken  speichern  zurück  Online-Anfrage

 

 

horak. Rechtsanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Deutschland · Fon 0511.357 356-0 · Fax 0511.357 356-29 · info@steuerrechthannover.com