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Kraftfahrzeugsteuer

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, unabhängig vom tatsächlichen Umfang ihrer Nutzung. Unter den Begriff „Fahrzeuge“ fallen Kraftfahrzeuge und Anhänger im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Die Steuer wird für inländische Fahrzeuge grundsätzlich von der Person geschuldet, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die Steuerpflicht beginnt regelmäßig mit der Zulassung des Fahrzeugs und endet, wenn es bei der Zulassungsbehörde verkehrsrechtlich außer Betrieb genommen wird.

Höhe der Kraftfahrzeugsteuer

Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 gilt die vorrangig CO2-orientierte Besteuerung mit folgenden Komponenten:

  • Hubraumbezogener Sockelbetrag, gestaffelt nach den Motorarten
  • Fremdzünder (z. B. Otto) und Selbstzünder (z.B. Diesel), zuzüglich
  • CO2-bezogener Betrag, ermittelt mit einem einheitlichen Steuersatz je Gramm des für den Pkw ausgewiesenen CO2-Werts pro Kilometer, wobei ein Teil steuerfrei bleibt

Bei dem für dieselbetriebene Pkw höheren Sockelbetrag handelt es sich um einen pauschalen Ausgleich des Vorteils gegenüber benzinbetriebenen Pkw bei der Energiesteuer. Den jeweiligen CO2-Wert stellen die Zulassungsbehörden durch Erfassung in den Fahrzeugregistern und Ausweis in der Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug verbindlich fest. Der steuerfrei bleibende Teil dieses Werts hat sich für Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2012 bereits verringert und wird sich 2014 weiter verringern.

„Reine“ Elektro-Kfz, deren ausschließlicher Antrieb durch Elektromotoren ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird, sind ab ihrer erstmaligen Zulassung zunächst für 10 Jahre steuerbefreit.

Die Jahressteuer für zulassungspflichtige Krafträder beträgt 1,84 Euro je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum. Für Wohnmobile bezieht sich die Steuer auf zulässiges Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen (EU-Emissionsklasse). Für Fahrzeuge der verkehrs1

Andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen unterliegen einer nur gewichtsbezogenen Steuer. Für schwerere Nutzfahrzeuge gibt es 4 emissionsbezogene Tarife, die progressiv in Stufen von 200 Kilogramm zulässiges Gesamtgewicht gestaffelt sind. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich hat dabei die jeweilige Schadstoffklasse im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung Vorrang.

Die jährliche Höchststeuer beträgt für:

  • Schadstoffklasse S 2 und besser 556 Euro
  • Schadstoffklasse S 1 914 Euro
  • Geräuschklasse G 1 1.425 Euro
  • Übrige 1.681 Euro

Sofern es sich bei allen vorgenannten Kraftfahrzeugen um „reine“ Elektrofahrzeuge handelt, wird nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert und um die Hälfte ermäßigt.

Für Kraftfahrzeuganhänger gilt ein linearer Tarif mit 7,46 Euro je angefangene 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, höchstens aber 373,24 Euro.

Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind z. B. alle Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, Fahrzeuge im Dienst von Bundeswehr, Polizei und Zoll sowie solche, die ausschließlich für im Gesetz bestimmte Zwecke verwendet werden (z. B. Feuerwehr, Krankentransport und Katastrophenschutz). Das Gesetz enthält ebenfalls Begünstigungen für Kraftfahrzeuge schwer behinderter Halter.

Der Fahrzeughalter erhält einen schriftlichen Bescheid, der ihn über die auf Dauer geltende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer informiert. Sie ist grundsätzlich für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Eine Jahressteuer von mehr als 500 Euro kann in gleichen Halbjahresbeträgen zuzüglich 3 Prozent gezahlt werden. Bei mehr als 1.000 Euro Jahressteuer ist die Zahlung in gleichen Vierteljahresbeträgen zuzüglich 6 Prozent möglich. Der Fahrzeughalter bekommt nur dann einen neuen Bescheid, wenn sich etwas ändert. Endet die Steuerpflicht, wird die Steuer für den letzten Entrichtungszeitraum taggenau neu festgesetzt; zu viel gezahlte Beträge werden erstattet. Die Steuerpflicht dauert bei inländischen Fahrzeugen mindestens einen Monat.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Kraftfahrzeugsteuergesetz und die dazu ergangene Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung.

Seit dem 1. Juli 2009 ist die Kraftfahrzeugsteuer eine Bundessteuer. Das für ihre Verwaltung zuständige Bundesministerium der Finanzen bedient sich hierbei noch einige Zeit der Landesfinanzbehörden. Sie gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden. Örtlich zuständige Ansprechpartner bleiben deshalb bis zum 30. Juni 2014 unverändert die Finanzämter.

Historie

Vorläufer waren die mittelalterlichen Wege- und Brückenzölle als früheste Fahrzeugabgaben in Deutschland. Diese „Straßenbenutzungsgebühren“ aus heutiger Sicht wurden nach der Anzahl der Fahrzeugräder bemessen. Dazu traten erst später Abgaben auf Pferde und Equipagen als Luxusbesteuerung, darunter die Karossensteuer (z. B. in Brandenburg-Preußen 1698). Im 19. Jahrhundert finden sich unter den Verkehrsabgaben oder „Gefällen“ in den deutschen Einzelstaaten sogenannte Chausseegelder (z. B. in Württemberg 1817 und Preußen 1828), außerdem weiterhin Wege-, Brücken- und Pflasterzölle, die teilweise weit in das 20. Jahrhundert als örtliche Abgaben existierten (z. B. in Bayern seit 1933).

Eine spezielle Steuer für Kraftfahrzeuge – ursprünglich als Luxussteuer – tauchte relativ kurz nach der Patentanmeldung des ersten Automobils (1886) in Hessen-Darmstadt 1899 und in Lübeck 1902 auf. 1906 wurde diese Steuerquelle in der Form einer Urkundensteuer in das Reichsstempelgesetz einbezogen, wonach für Pkw stempelpflichtige Erlaubniskarten gelöst werden mussten. 1922 löste ein für die damalige Zeit modernes Kraftfahrzeugsteuergesetz, das auch Lkw erfasste, diese Regelung ab. Die Hälfte des Ertrags dieser Reichssteuer floss den Ländern zu. 1927 erfanden Finanzbeamte den Begriff „Hubraum“, um die Kraftfahrzeugsteuer zu bemessen. Ab 1933 wurden zunehmend Begünstigungen in das Gesetz aufgenommen. So waren z. B. Anhänger und neu angeschaffte Pkw steuerbefreit. Der Alliierte Kontrollrat hob sie bis 1947 weitgehend auf. Das Grundgesetz wies das Kraftfahrzeugsteueraufkommen 1949 den Ländern zu. Die maßgeblichen Kontrollratsgesetze für die Kraftfahrzeugsteuer verloren 1958 ihre Wirksamkeit, zugleich wurde das Gesetz geändert.

Für inländische Fahrzeuge traten 1960 in allen Bundesländern einmalige Bescheide für die Dauer der Steuerpflicht an die Stelle der Steuerkarten. Schon 1972 wurden Elektrofahrzeuge begünstigt, 1985 begann für Pkw mit Verbrennungsmotoren die ökologisch orientierte Steuerbemessung, die sich später schrittweise immer stärker ausprägte. 1989 wurde als Bestandteil der Kraftfahrzeugsteuer für dieselbetriebene Pkw ein pauschaler Ausgleich des Vorteils gegenüber benzinbetriebenen Pkw bei der Mineralölsteuer (heute Energiesteuer) eingeführt. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands galt für das Gebiet der ehemaligen DDR bis 1992 übergangsweise ein Verfahren mit Steuermarken, die bei der damaligen Deutschen Bundespost erworben und in eine Steuerkarte eingeklebt werden mussten. Seit 1997 gibt es spezielle Vorschriften für Oldtimer- und Saisonkennzeichen. Die Kraftfahrzeugsteuer für schwere Nutzfahrzeuge wurde zuletzt 2007 abgesenkt, um Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterverkehrsmarkt zu harmonisieren. Das unionsrechtlich zulässige Mindestniveau der Kraftfahrzeugsteuer für maut- bzw. vignettenpflichtige Fahrzeuge war damit erreicht. Für erstmals zugelassene Pkw hängt die Steuer seit Mitte 2009 vorrangig vom CO2-Wert des Fahrzeugs und nicht mehr von der (Schadstoff-)Emissionsklasse ab.

Durch Änderungen des Grundgesetzes erhielt der Bund zum 1. Juli 2009 sowohl die Verwaltungskompetenz als auch die Ertragshoheit bei der Kraftfahrzeugsteuer. Das Kraftfahrzeugsteueraufkommen fließt seitdem als allgemeine, nicht zweckgebundene Einnahme dem Bundeshaushalt zu. Die Länder erhalten zum Ausgleich hierfür jedes Jahr einen gesetzlich festgelegten Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes.

 

 

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