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Kfz-Nutzung als Betriebsausgabe

Ob die Kosten für die Haltung und Nutzung eines Kfz als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind, hängt davon ab, ob es sich dabei um "notwendiges Betriebsvermögen" oder um Privatvermögen handelt.

Zum "notwendigen Betriebsvermögen" gehören alle Fahrzeuge (auch gemietete oder geleaste), die ausschließlich betrieblich genutzt werden. Gemischt genutzte Kraftfahrzeuge, die zum Teil privat zum Teil betrieblich genutzt werden, gehören dann zum Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mehr als 50 Prozent beträgt.

Handelt es sich bei Ihrem Fahrzeug also um "notwendiges Betriebsvermögen", sind die Kosten für dessen Anschaffung, Haltung und Nutzung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wenn Sie Ihr Fahrzeug sowohl betrieblich als auch privat nutzen, dürfen Sie die Kosten für Ihre privaten Fahrten selbstverständlich nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Betriebliche und private Nutzung voneinander trennen

Das Verfahren, um betriebliche und private Nutzung voneinander zu trennen, funktioniert folgendermaßen: Im ersten Schritt werden die Kosten für die Kfz-Nutzung zunächst vollständig (privat und geschäftlich) als Betriebsausgaben berücksichtigt. Im zweiten Schritt werden die privat verursachten anteiligen Kosten dann dem Unternehmensgewinn als Nutzungsentnahme, d. h. als Betriebseinnahme wieder hinzugerechnet. Um die Höhe der privat verursachten anteiligen Kosten zu ermitteln, gibt es zwei Möglichkeiten:

    Sie legen die tatsächlichen Kosten für die Privatnutzung zu Grunde oder

    Sie wenden die 1-Prozent-Methode an.

Nachweis der tatsächlichen Kosten für die Privatnutzung

Den tatsächlichen Kostenanteil, der auf die private Kfz-Nutzung entfällt, weisen Sie durch Belege und ein zeitnah laufend geführtes ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach. Das Fahrtenbuch muss u.a. folgende Angaben enthalten: Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

1-Prozent-Methode

Hierbei wird dem Betriebsgewinn pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat hinzugerechnet. Mit diesem einen 1 Prozent des Bruttolistenpreises ist der Privatanteil für sämtliche Kosten (z.B. Kosten für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) abgegolten.

Die 1-Prozent-Methode kann nur für Fahrzeuge angewendet werden, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (www)). Es empfiehlt sich daher ein Fahrtenbuch zu führen, um das Verhältnis zwischen privater und betrieblicher Nutzung gegenüber dem Finanzamt deutlich zu machen.

 

 

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