Anwaltskanzlei Anwälte Steuerberatung Steuerrechtliche Leistungen Internationales Steuerrecht Stellenangebote Impressum Datenschutz

steuerrechthannover

horak.   
RECHTSANWÄLTE

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien

 
Abgabenordnung Abgeltungssteuer Einkommenssteuer Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer Doppelbesteuerungsabkommen Gewerbesteuer Grunderwerbssteuer Grundsteuer Internationales Steuerrecht Kapitalertragssteuer Körperschaftssteuer Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Steuerabzug Bauleistungen Steuer-ID-Nummer Umsatzsteuer Zoll

 

Steuerrecht Anwalt Hannover Steuersachen Steuerstreitigkeit Buchführungspflicht Steuerbescheid prüfen Rechtsanwalt Kanzlei Steuerrecht Rechtsbehelf gegen Steuerbescheid Einspruch Aussetzung der Vollzieheung Steuererklärung erstellen Jahresabschluss Betriebsprüfung Rechtsanwalt Steuergestaltung Steuerbelstaungsvergleich Steuerplanung Bilanzerstellung Steuerstrafsache Bußgeld Finanzamt Kanzlei Umsatzsteuer Einkommenssteuer Kapitalsteuer Erbschaftssteuer Schenkungssteuer Verbrauchssteuern

 

Steuerrecht.. Steuerberatung.. Schankerlaubnissteuer..
Steuerrecht
Anwaltskanzlei
Kontakt
Links
Honorar
AGB
Anwälte
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Julia Ziegeler
Anna Umberg LL.M. M.A.
Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Katharina Gitmann-Kopilevich
Karoline Behrend
Dr. Johanna K. Müller-Kühne
Andreas Friedlein
Stefan Karfusehr
Jonas A. Herbst
Standorte
Berlin
Bielefeld
Bremen
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Hannover
München
Stuttgart
Wien
Steuerberatung
Abgeltungssteuer
Abzugssteuer
Alcopopsteuer
Besitzsteuern Verkehrssteuern
Biersteuer
Branntweinmonopol
Branntweinsteuer
Einfuhrumsatzsteuer
Einkommenssteuer
Energiesteuer
Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer
Getränkesteuer
Gewerbesteuer
Grunderwerbssteuer
Grundsteuer
Hundesteuer
Jagdsteuer/Fischereisteuer
Kaffeesteuer
Kapitalertragssteuer
Kernbrennstoffsteuer
Kirchensteuer
Körperschaftssteuer
Kraftfahrzeugsteuer
Lohnsteuer
Luftverkehrssteuer
Lotteriesteuer
Schankerlaubnissteuer
Schaumweinsteuer
Solidaritätszuschlag
Spielbankabgabe
Steuerabzug Bauleistungen
Steuer-ID-Nummer
Stromsteuer
Tabaksteuer
Umsatzsteuer
Verbrauchssteuern
Vergnügungssteuer
Versicherungssteuer
Zoll
Zweitwohnungssteuer
Zwischenerzeugnissteuer
Unbenannt80
Steuerrecht für Unternehmen
Steuerrecht für Freiberufler
Steuerrecht für Existenzgründer
Umsatzsteuer
Einkommenssteuer
Gewerbesteuer
Körperschaftssteuer
Lohnsteuer
Finanzamt
Kleinunternehmerregel
Abschreibungen
KFZ-Betriebsausgabe
Steuerrecht für Privatpersonen
Steuerrechtliche Leistungen
Betriebsberatung
Steuerberatung
Buchführung
Rechtsformwahl
Steuerstrafrecht
Abgabenordnung
Steuergeheimnis
Steuerbescheid
Betriebsprüfung
Finanzgerichtsbarkeit
Bundesfinanzverwaltung
Länderfinanzverwaltung
Einkommensteuer
Internationales Steuerrecht
Doppelbesteuerungsabkommen
Aussensteuerrecht
Impressum
Datenschutz
Stellenangebote
Rechtsanwälte
Patentanwälte
Patentingenieure
Wirtschaftsjuristen
Rechtsreferendare
Rechtsfachwirte
Rechtsanwaltsfachangestellte
Rechtsanwalts- u. Notarfachang.
Patentanwaltsfachangestellte
Azubi Rechtsanwaltsfachang.
Azubi Patentanwaltsfachang.

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
info@steuerrechthannover.com 

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
info@steuerrechthannover.com 

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
info@steuerrechthannover.com 

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
info@steuerrechthannover.com 

Schankerlaubnissteuer

Die Schankerlaubnissteuer gehört zu den örtlichen Steuern, in der Regel wird sie von Gemeinden, zum Teil von Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben. Besteuert wird derjenige, der die Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft oder eines Kleinhandels mit Branntwein erhält.

Für den Betrieb einer Gastwirtschaft bestehen besondere Vorschriften, deren Einhaltung überwacht werden muss. Außerdem stehen dem Alkoholkonsum erhebliche, vor allem gesundheitspolitische Interessen der Allgemeinheit entgegen. Aus diesen Sachverhalten wird die Rechtfertigung der Schankerlaubnissteuer als einer Ordnungsteuer abgeleitet.

Die Schankerlaubnissteuer soll neben gewerbepolizeilichen und sozialpolitischen Erwägungen auch dem Ausgleich der mit der Schankerlaubnis verbundenen besonderen Vorteile dienen. Die Steuer wird von den Betreibern der Gastwirtschaft oder des Branntweinhandels bezahlt.

Höhe der Schankerlaubnissteuer

Als Steuermaßstab sind der Umsatz, der Jahresertrag, das Betriebskapital, die Betriebsfläche oder eine Kombination dieser Parameter gebräuchlich. Nach und nach hat sich aber der Umsatz als Bezugsgröße durchgesetzt. Maßgebend ist der Umsatz des Eröffnungsjahrs oder des darauf folgenden Kalenderjahrs, von dem ein bestimmter Prozentsatz (in der Regel zwischen 2 und 30 Prozent) abgeführt werden muss. Rechtsgrundlage sind kommunale Satzungen, die auf den Kommunalabgabegesetzen der Länder beruhen.

Historische Entwicklung der Schankerlaubnissteuer

Schon in den deutschen Städten des Mittelalters wurden Abgaben von Schankberechtigten erhoben, die als „Schankgelder“ oder „Zapfgelder“ Gebührencharakter, in Verbindung mit Ungeld oder Akzisen Steuercharakter haben konnten. Später auch von den Landesherren in Anspruch genommen, gingen sie im 19. Jahrhundert zum Teil in die Stempelabgabengesetze der deutschen Einzelstaaten ein. Durch das preußische Kreis-Provinzial-Abgabengesetz von 1906 wurde die Stempelabgabe als kommunale „Konzessionsteuer“ anerkannt.

Nach dem Ersten Weltkrieg kamen vorübergehend kommunale „Nachtsteuern“ oder „Hockersteuern“ auf, die für den Ausschank an Gasthaus-„Hocker“ zur Nachtzeit erhoben wurden. Das preußische Finanzausgleichsgesetz von 1938 beschränkte das Erhebungsrecht auf die Stadt- und Landkreise. Nach 1945 wurde die Schankerlaubnissteuer als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer in den neuen Steuerordnungen der Länder verankert.

 

 

 steuerrecht hannover anwalt steuerberatung drucken  speichern  zurück  Online-Anfrage

 

 

horak. Rechtsanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Deutschland · Fon 0511.357 356-0 · Fax 0511.357 356-29 · info@steuerrechthannover.com