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Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftsteuer erfasst grundsätzlich alle Vermögensübergänge von Todes wegen. Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Anders als eine Nachlasssteuer, die das Vermögen des Erblassers erfasst und sich nach dessen Leistungsfähigkeit bemisst, knüpft eine Erbanfallsteuer an den Erwerb des einzelnen Erben, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an.

Schenkungssteuer

Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie erfasst die Vermögensübertragungen unter Lebenden. Die Vorschriften für den Erwerb von Todes wegen gelten weitgehend auch für Schenkungen.

Besteuert werden daneben noch die Zweckzuwendungen und in bestimmten periodischen Abständen das Vermögen von Familienstiftungen und vergleichbaren Vereinen.

Unbeschränkte Steuerpflicht für das gesamte erworbene Vermögen tritt ein, sofern der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist, d. h. einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ist keiner der Beteiligten Inländer, tritt Steuerpflicht ein, soweit bestimmtes Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes zum Erwerb gehört. Als Erwerb von Todes wegen gelten:

  • Der Erwerb durch Erbanfall
  • Der Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe
  • Der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs
  • Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
  • Der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme

Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in § 3 Abs. 2 und den §§ 4 und 6 ErbStG besonders aufgeführte Vermögensanfälle.

Schenkungsbegriff

Schenkung ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Weitere schenkungsteuerpflichtige Vorgänge sind im Einzelnen in § 7 ErbStG aufgeführt.

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen auch die sogenannten Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG), die jedoch im Allgemeinen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG steuerfrei sind.

Besteuerungsgrundlage der Erschaftssteuer/ Schenkungssteuer

Besteuerungsgrundlage ist sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei der Schenkungsteuer der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Beim Erwerb durch Erbanfall sind zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs außer den Erblasserschulden auch die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Verbindlichkeiten aus dem Nachlass gehören des Weiteren die Bestattungskosten des Erblassers (einschließlich Grabdenkmal und Grabpflege) und die Kosten der Abwicklung, Regelung, Verteilung und Erlangung des Erwerbs, für die ohne Nachweis insgesamt ein Pauschbetrag von 10.300 Euro abgezogen werden kann. Der Reinwert des Erwerbs wird alsdann um die dem Erwerber zustehenden persönlichen Steuerbefreiungen gekürzt.

Bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage wird ebenfalls vom Steuerwert der Zuwendung der Steuerwert der Gegenleistungen und der zu vollziehenden Auflagen abgezogen.

Die einzelnen Vermögensgegenstände werden mit dem Wert angesetzt, der sich für sie nach dem Bewertungsgesetz ergibt. Die Bewertung orientiert sich einheitlich am gemeinen Wert (Verkehrswert).

Grundvermögen

Grundvermögen wird in enger Anlehnung an die Vorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken auf der Grundlage des Baugesetzbuch s steuerlich bewertet.

Grundbesitzwerte werden festgestellt, wenn sie in einem Steuerfall von Bedeutung sind (Bedarfsbewertung).

Der Wert unbebauter Grundstücke wird ausgehend von der jeweiligen Grundstücksfläche und den Bodenrichtwerten bemessen. Sie werden vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss für Grundstücks-werte ermittelt und veröffentlicht.

Der Grundbesitzwert für bebaute Grundstücke wird in Abhängigkeit von der Grundstücksart entweder im Vergleichswert-, Ertragswert-oder Sachwertverfahren ermittelt.

Vergleichswertverfahren

Das Vergleichswertverfahren ist grundsätzlich für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Wohnungs- und Teileigentum vorgesehen. Hierbei wird der Wert des Grundstücks anhand von Preisen für vergleichbare Grundstücke ermittelt.

Ertragswertverfahren

Das Ertragswertverfahren wird für die Bewertung von Mietwohngrundstücken sowie von Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, angewendet. Zur Ermittlung des Grundbesitzwerts wird neben dem Bodenwert, der wie bei einem unbebauten Grundstück ermittelt werden muss, ein Gebäudeertragswert erfasst. Der Gebäudeertragswert ergibt sich aus dem Reinertrag des Gebäudes, multipliziert mit einem bestimmten Faktor. Der Reinertrag des Gebäudes bestimmt sich nach der Jahres-miete bzw. der üblichen Miete abzüglich Bewirtschaftungskosten und abzüglich einer Verzinsung des Bodenwerts. In diesem Verfahren muss mindestens der Bodenwert angesetzt werden.

Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren wird angewendet für Grundstücke, für die das Vergleichswertverfahren oder das Ertragswertverfahren nicht in Betracht kommt, also für

  • Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungs- und Teileigentum, wenn keine Vergleichswerte für die Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorliegen
  • Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke, wenn keine ortsübliche Miete ermittelbar ist
  • Sonstige bebaute Grundstücke

In diesem Verfahren wird der Grundbesitzwert ausgehend von den Regelherstellungskosten der Gebäude und sonstigen Anlagen und vom Bodenwert ermittelt. Wenn der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nachweist, ist er anzusetzen.

Land- und Fortwirtschaft

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unterscheidet zwischen

  • den Betriebswohnungen und dem Wohnteil, der wie Wohngrundstücke bewertet wird, und
  • dem Wirtschaftsteil, für den grundsätzlich ein pauschaliertes Ertragswertverfahren maßgeblich ist. Ein Mindestwert darf nicht unterschritten werden.

Zur Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften beziehungsweise des Betriebsvermögens (Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften) muss ein an den Ertragsaussichten des Unternehmens orientiertes vereinfachtes Verfahren oder ein anderes branchenübliches Verfahren herangezogen werden. Der Substanz-wert bildet die Untergrenze.

Steuerschuldner der Erbschaftsteuer ist der Erwerber. Bei einer Schenkung sind Steuerschuldner sowohl der Beschenkte als auch der Schenker.

Anzeigepflicht

Um eine lückenlose Besteuerung aller Erwerbe zu gewährleisten, sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verschiedene Anzeigepflichten für den Erwerber selbst und für Gerichte, Behörden, Banken und Versicherungen vor.

Freibeträge für Schenkungssteuer/ Erbschaftssteuer

Welcher Freibetrag dem jeweiligen Erwerber zusteht, richtet sich nach seiner Steuerklasse. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet nach dem persönlichen Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Erblasser (Schenker) die folgenden 3 Steuerklassen:

Steuerklasse I:

Sie gilt für den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner, für Kinder und Stiefkinder des Erblassers, für Enkelkinder sowie für Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.

Steuerklasse II:

Sie gilt für Eltern und Voreltern bei Erwerben durch Schenkung (für Erwerbe von Todes wegen siehe Steuerklasse I), Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, den geschiedenen Ehegatten und den Lebenspartner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Steuerklasse III:

Sie gilt für alle übrigen Erwerber und für Zweckzuwendungen.

Zunächst steht jedem Erwerber ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt. Er beträgt seit dem 1. Januar 2009:

500.000 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner

400.000 Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder

200.000 Euro für Enkel

100.000 Euro für die übrigen Personen der Steuerklasse I

20.000 Euro für Personen der Steuerklassen II und III

Daneben wird dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der nur für Erwerbe von Todes wegen gilt und um steuerfreie Versorgungsbezüge, die den Erwerbern aus Anlass des Todes zustehen, gekürzt wird. Der Versorgungsfreibetrag beträgt 256.000 Euro für den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und zwischen 52.000 Euro für Kinder bis zu 5 Jahren und 10.300 Euro für Kinder zwischen 20 und 27 Jahren.

Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle Zuwendungen, die einer Person von ein und derselben Person gemacht werden, zum Zweck der Berechnung der Steuer zusammengerechnet.

Neben den persönlichen Freibeträgen besteht eine Reihe sachlicher Steuerbefreiungen:

Personen der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zum Wert von 41.000 Euro steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Kunstgegenständen und Sammlungen, nicht jedoch für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, erhalten sie einen Freibetrag von 12.000 Euro.

Personen der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände mit den genannten Ausnahmen einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 Euro.

Die Schenkung einer Wohnung an den anderen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner bleibt schenkungsteuerfrei, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (sogenanntes Familien-heim). Begünstigt sind eine Wohnung in einem Ein- oder Zweifamilienhaus, auf einem Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück oder gemischt genutzten Grundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung.

Auch der Übergang eines Familienheims im Erbfall auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner ist steuerfrei, wenn es der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und es der Erwerber unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Wird das Familien-heim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Ausnahmen gelten dann, wenn die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben werden muss, z. B. im Todesfall oder bei Umzug in eine Pflegeeinrichtung wegen erheblicher Pflegebedürftigkeit. Unter den genannten Voraussetzungen kann ein Familien-heim bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern auch steuerfrei auf die Kinder übergehen. Ist die Wohnfläche größer, bleibt der darauf entfallende Teil der Wohnung steuerpflichtig.

Grundstücke und Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet sind, sind mit 10 Prozent ihres Werts steuerbefreit.

Unternehmensnachfolge-Besteuerung

Für den Erwerb von Betriebsvermögen, von Anteilen an Kapitalgesellschaften, sofern der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war, sowie von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (Unternehmensvermögen) können besondere Befreiungen in Anspruch genommen werden.

Bei der Regelverschonung kann erworbenes Unternehmensvermögen unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 Prozent steuerfrei bleiben. Der Erwerber muss das Unternehmen 5 Jahre lang – auch unter Einhaltung einer bestimmten Mindestlohnsumme – fortführen. Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich einen gleitenden Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro in Anspruch nehmen. Insgesamt wird dadurch sichergestellt, dass Unternehmensvermögen im Gesamtwert von bis zu 1 Million Euro unbesteuert bleibt.

Bei der Optionsverschonung kann unter strengeren Voraussetzungen sogar eine Befreiung zu 100 Prozent erreicht werden.

Im Fall der Veräußerung oder Aufgabe des Unternehmensvermögens innerhalb der genannten Fristen entfällt rückwirkend die gewährte Steuerbefreiung anteilig oder vollständig.

Das Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetz sieht beim Erwerb von bestimmtem Vermögen auf Antrag des Erwerbers einen besonderen Anspruch auf Stundung der Steuer bis zu 10 Jahre vor:

Beim Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist.

Beim Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, soweit der Erwerber die darauf entfallende Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.

Beim Erwerb eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder Wohneigentums, das der Erwerber zu eigenen Wohnzwecken nutzt, jedoch längstens für die Dauer der Selbstnutzung.

Bei Erwerben von Todes wegen wird die Steuer ohne Erhebung von Stundungszinsen gestundet.

Rechtsgrundlagen der Erschaftssteuer/ Schenkungssteuer

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Art. 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 3018), zuletzt geändert durch Art. 11 Betreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2592).

Weitere Rechtsgrundlage ist das Bewertungsgesetz in der Fassung des Art. 2 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 3018) zuletzt geändert durch Art. 10 Betreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2592).

Die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer fließt den Ländern zu. Sie wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.

Historie

Vorläufer der Erbschaftbesteuerung auf deutschem Boden sind: der Erbschaftszehnt, der in fränkischer Zeit an den König bei Entscheidungen über Erbstreitigkeiten zu entrichten war; die Verwandtenabgabe, die im Mittelalter nach altfriesischem Recht von entfernter verwandten Erbberechtigten erhoben wurde; die Besitzwechselabgaben, die seit Ende des 9. Jahrhunderts als sogenannter Sterbfall, Totenpfund, Totenzins, Totenzoll und dergleichen dem Grundherrn, aber manchmal auch dem Gerichts- und Landesherrn als solchem abgeliefert werden mussten. Im 17. und 18. Jahrhundert führten zahlreiche deutsche Landesherren und Städte ein „Kollationsgeld“, d. h. eine Erbschaftsteuer von Seitenverwandten, ein. Eine weitere Form der Erbschaftbesteuerung in den deutschen Einzelstaaten waren die Stempelabgaben (Urkunden-steuern für Testamente und Erbschaftsverträge). In Abkehr davon erließ Preußen 1873 ein technisch modernes Erbschaftsteuergesetz, das dann auch den übrigen Ländern als Muster diente. Mit der zögernd einsetzenden Besteuerung der Deszendenten (Erben) ging Hamburg 1894, mit der Progression nach der Höhe des Erbanfalls Baden 1899 voran.

Durch das Reichsgesetz von 1906 wurden die landesrechtlichen Erbschaftsteuergesetze auf der Grundlage einer Erbanfallsteuer vereinheitlicht, den Einzelstaaten aber Ertragsanteile sowie Zuschlags- und Zusatzrechte zugebilligt. Bei der Erzberger’schen Finanzreform ging die Erbschaftsteuer 1919 ganz auf das Reich über; neben der Erbanfall- und Schenkungsteuer beim Erben oder Beschenkten wurde bis 1922 noch eine Nachlasssteuer „beim Toten“ erhoben.

1925 erhielt das Erbschaftsteuergesetz unter Einbeziehung der Wertbegriffe des neu geschaffenen Reichsbewertungsgesetzes eine verbesserte Neufassung, deren Grundzüge in das heutige Recht eingegangen sind.

Seit 1945 (1949 auch grundgesetzlich verankert) steht die Erbschaftsteuer wieder den Ländern zu.

 

 

 

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