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Biersteuer

Gegenstand der Steuer sind Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur (Bier aus Malz) und Mischungen von Bier mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind (z. B. Alsterwasser oder Radler).

Wer ist Steuerschuldner der Biersteuer?

Entsteht die Steuer durch die Entnahme von Bier aus einem Steuerlager oder durch den Verbrauch von Bier darin, ist der Inhaber des Steuerlagers Steuerschuldner – unabhängig davon, ob er die Entstehung der Steuer selbst verursacht hat oder die Steuer ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen entstanden ist.

Daneben wird die Person Steuerschuldner, die bei einer unrechtmäßigen Entnahme (z. B. bei einem Diebstahl aus dem Steuerlager) das Bier entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde, und jede weitere Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.

Wird dagegen Bier ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person.

Wird Bier durch Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers in den freien Verkehr überführt, wird der registrierte Empfänger Steuerschuldner.

Bei Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung wird der Inhaber des Steuerlagers als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, Steuerschuldner.

Weiterhin wird die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde, und jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war, zum Steuerschuldner.

Im Fall der Abgabe von Bier aus einem Steuerlager an Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung sind, werden sowohl der Inhaber des Steuerlagers als auch mit Inbesitznahme die nicht zum Bezug berechtigten Personen Steuerschuldner.

Höhe der Biersteuer

Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Er wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 Euro je Grad Plato. Ein Hektoliter Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato – das entspricht einem durchschnittlich starken Bier – ist also mit 9,44 Euro (= 12x 0,787 Euro) Biersteuer belastet. Brauereien mit einer jährlichen Produktion von insgesamt weniger als 200.000 Hektolitern können ermäßigte Steuersätze in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig sind. Die maximale Begünstigung von 56 Prozent des Regelsteuersatzes erreichen Brauereien mit einer jährlichen Produktion von 5.000 Hektolitern und weniger.

Steuerbefreiung

Bier kann von der Steuer befreit sein, wenn es als Probe innerhalb oder außerhalb eines Steuerlagers bei betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- bzw. Gewerbeaufsicht entnommen wird im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird unter Steueraufsicht vernichtet wird von Brauereien unentgeltlich an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk abgegeben wird

Die Biersteuer wird von Bundesfinanzbehörden (der Zollverwaltung) erhoben. Das Steueraufkommen steht den Ländern zu.

Geschichte der Biersteuer

Die Biersteuer ist eine der ältesten Abgaben auf Verbrauchsgüter. Sie wurde schon im Mittelalter in deutschen Städten unter den verschiedensten Namen wie Bierungeld, Bierziese, Bierpfennig, Trankgeld, Schank- oder Malzaufschlag erhoben, sei es als Handels- oder Produktions-, sei es als Geräte- oder Rohstoffsteuer. Vom 15. Jahrhundert an bemächtigten sich die Landesfürsten der Biersteuer, worauf sie zu einem wichtigen Bestandteil der landesstaatlichen Besteuerung wurde (in Bayern z. B. durch Regelungen von 1543, 1572 und 1751).

Im 19. Jahrhundert auf verbesserte gesetzliche Grundlagen gestellt – so 1806 in Bayern und 1819 in Preußen –, wurde durch die Reichsverfassung von 1871 die Gesetzgebungs- und Ertragshoheit für das Norddeutsche Brausteuergebiet dem Reich übertragen. Bayern, Baden und Württemberg behielten ihre landesrechtlichen Kompetenzen gegen Abführung von Ausgleichsbeträgen an das Reich bis 1919 und übernahmen dann das neu geschaffene Reichsbiersteuergesetz vom 26. Juli 1918, wofür sie sich prozentuale Überweisungen aus der nun einheitlichen Biersteuer sicherten.

Durch das Grundgesetz von 1949 erhielt die Biersteuer unter den grundsätzlich dem Bund zustehenden Verbrauchsteuern insofern eine Sonderstellung, als ihr Aufkommen ausschließlich den Ländern zugeteilt, ihre Verwaltung aber den Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) übertragen wurde.

 

 

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