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Getränkesteuer

Die Getränkesteuer gehört zu den örtlichen Steuern und ist dem Charakter nach vorrangig eine örtliche Verbrauchsteuer.

Besteuert wird die Abgabe von bestimmten alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken gegen Entgelt. Rechtsgrundlage für ihre Erhebung sind die Kommunalabgabengesetze und die jeweiligen Satzungen der Städte und Gemeinden.

Steuerschuldner ist derjenige, der die Getränke gegen Entgelt abgibt. Ob und wie Städte und Gemeinden eine Getränkesteuer erheben, ist bei den entsprechenden Verwaltungen oder ggf. bei den jeweiligen Landesfinanzbehörden zu erfragen.

Abgaben auf Getränke gehören zu den ältesten Verbrauchsteuern, die sich in Deutschland seit dem 12. Jahrhundert unter Namen wie Ungeld oder Akzisen zunächst als lokale Städtesteuern, später als Länder-steuern oder gemischte Gemeinde- und Ländersteuern entwickelt haben. Im 19. Jahrhundert vereinbarten die Staaten des Zollvereins, dass diesbezügliche Gemeindesteuern nur für Gegenstände erhoben werden sollen, die für den örtlichen Konsum bestimmt waren. Die Reichsverfassung von 1871 grenzte das Besteuerungsrecht der Gemeinden nach Umfang und Höhe ein. Auf der Grundlage des Reichsfinanzausgleichsgesetzes von 1923 konnten die Gemeinden erstmals eine Getränkesteuer erheben, die einheitlich den gesamten örtlichen Verbrauch an Bier, Wein, Schaumwein, Trinkbranntwein, Mineralwasser usw. zu erfassen versuchte. Schrittweise wieder abgebaut, blieb 1927 nur noch die Gemeindebiersteuer übrig, die 1930 mit Rücksicht auf die Reichsbiersteuer abgeschafft wurde. In ihrer jüngsten Form auf den Verzehr bestimmter Getränke an Ort und Stelle beschränkt, geht die Steuer auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten aus dem Jahre 1930 zurück, deren Vorschriften nach 1945 als Landesrecht beibehalten wurden oder in die neuen Gemeindeabgabengesetze eingingen (teils unter dem Namen „Schankverzehrsteuer“, z. B. nach dem Landesgesetz über die Erhebung einer Schankverzehrsteuer vom 30. Mai 1950 in Rheinland-Pfalz).

 

 

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