Abzugsteuern bei beschränkt SteuerpflichtigenBei beschränkt Steuerpflichtigen, also Personen, die nicht im Inland ansässig sind, werden Steuern für die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit für einen inländischen Arbeitgeber (> Lohnsteuer) und für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen (> Abgeltungsteuer, > Kapitalertragsteuer) – wie auch bei Inländern üblich – durch Steuerabzug erhoben. Ausländische KünstlerDarüber hinaus unterliegen gemäß § 50 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes folgende weitere Einkünfte dieser Personengruppe einem speziellen Steuerabzug: - Vergütungen für künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen im Inland
- Die inländische Verwertung solcher Darbietungen im Inland
- Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, also z. B. Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und des sogenannten Know-how, sowie Vergütungen, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten
AufsichtsratsvergütungenDarüber hinaus kann das Finanzamt ausnahmsweise auch bei anderen beschränkt steuerpflichtigen Einkünften (§ 49 Einkommensteuergesetz) den Steuerabzug anordnen, wenn dies zur Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist (§ 50 a Abs. 7 Einkommensteuergesetz). Der Schuldner der o. g. Vergütungen – also z. B. der Veranstalter eines Konzerts, bei dem ein im Ausland ansässiger, beschränkt steuerpflichtiger Künstler auftritt – behält von dem für die o. g. Tätigkeiten vereinbarten Honorar die Abzugsteuer ein und führt sie für Rechnung des Vergütungsgläubigers (Künstlers) an das jeweils zuständige Finanzamt ab. Da dieser Künstler im Inland nicht ansässig ist oder als Körperschaft keine Geschäftsleitung oder keinen Sitz im Inland hat, wäre eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer erheblich schwieriger und unzuverlässiger als ein Steuerabzug. Höhe der AbzugssteuerDie Steuer ist grundsätzlich von dem vollen Betrag der Einnahmen ohne jeden Abzug zu berechnen und beträgt bei der Aufsichtsratsvergütung 30 Prozent, bei den anderen Vergütungen nach § 50 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz 15 Prozent und bei dem vom Finanzamt gemäß § 50 a Abs. 7 Einkommensteuergesetz zur Sicherung des Steueranspruchs besonders angeordneten Steuerabzug 25 Prozent. Der Solidaritätszuschlag muss jeweils hinzugerechnet werden. In einem EU-/EWR-Staat ansässige Staatsangehörige eines EU-/ EWR-Staats und in Anlehnung daran bestimmte beschränkt steuerpflichtige Körperschaften können im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens unmittelbar mit ihren Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. In diesem Fall erhöht sich der Steuersatz für natürliche Personen auf 30 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Die > Einkommensteuer gilt mit den Abzugsteuern grundsätzlich als abgegolten. In bestimmten Fällen ist nach § 50 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes bzw. nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes auf Antrag eine nachträgliche Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. zur Körperschaftsteuer möglich. Der Steuerabzug ist – von der Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer abgesehen – einheitlich in § 50 a des Einkommensteuergesetzes geregelt. Verfahrensvorschriften zur Entlastung von den Abzugsteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen, der Mutter/Tochter-Richtlinie oder der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie – wie die Erstattung der Steuerabzüge oder das Freistellungs- und Kontrollmeldeverfahren – sind in § 50 d des Einkommensteuergesetzes geregelt. Die Abzugsteuer für beschränkt Steuerpflichtige wird für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen, vom Bundeszentralamt für Steuern, für vorherige Vergütungen von den Ländern erhoben. Die Einnahmen stehen Bund und Ländern gemeinsam zu. Der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen war seit 1935 in verschiedenen Verordnungen geregelt und ist 1958 in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Durch das Jahressteuergesetz 2009 ist § 50 a des Einkommensteuergesetzes neu gefasst worden. Hervorzuheben sind die Änderung des Katalogs der abzugsteuerpflichtigen Einkünfte und das Wahlrecht für Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates, im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend zu machen. Ziel der Änderung war eine Anpassung der Vorschrift an das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. |