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Vergnügungsteuer

Die Vergnügungsteuer ist eine > örtliche Steuer. Besteuert werden die in den Städten und Gemeinden veranstalteten Vergnügungen, die in verschiedenen Gesetzen benannt werden; dazu gehören vor allem Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen und der Betrieb von Spielund Unterhaltungsapparaten. Steuerschuldner ist der Veranstalter bzw. der Halter der Spiel- und Unterhaltungsapparate. Als Steuermaßstab dienen entweder Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten oder Pauschbeträge, die nach typischen Merkmalen ermittelt werden, z. B. bei Veranstaltungen nach der Raumgröße oder bei Spiel- und Unterhaltungsapparaten nach dem Anschaffungspreis der Geräte, wobei regelmäßig Mindestbeträge je Gerät festgesetzt sind. Zusätzlich wird nach Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie nach Standorten der Geräte (in Spielhallen oder an sonstigen Standorten) unterschieden.

Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze bzw. die Vergnügungsteuergesetze der Länder und entsprechende Ortssatzungen, zum Teil spezielle Gesetze (z. B. Spielautomatensteuer).

Historie der Vergüngungsteuer

Vergnügungsteuern sind in Deutschland als Zwecksteuern zur Finanzierung des Armenwesens aufgekommen, wofür in den mittelalterlichen Städten zunächst Abgaben auf Glücksspiele eingeführt wurden (> Rennwett-und Lotteriesteuer). Mit der Ausdehnung der Luxusbesteuerung im 17./18. Jahrhundert wurden auch andere öffentliche „Belustigungen“ erfasst, für die das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 den Gemeinden das Besteuerungsrecht im Interesse der Armenunterstützung einräumte. Im Rahmen der Armengesetzgebung folgten Spezialvorschriften zur Besteuerung von Billards, Kegelbahnen, Bällen, Maskeraden, Schaustellungen, Theateraufführungen, Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen 1796 in Hamburg, 1810 in Lübeck, 1814 in Bremen, 1840 in Sachsen, 1869 in Bayern.

Das Preußische Kommunalabgabengesetz von 1893 stellt noch einmal ausdrücklich fest: „Die Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musikalischer und deklamatorischer Vorträge, sowie von Schaustellungen umherziehender Künstler ist den Gemeinden gestattet.“ Die Finanznot nach dem Ersten Weltkrieg zwang das Reich, aufgrund des Ländersteuergesetzes von 1920 zur Sicherung des Finanzausgleichs den Gemeinden die Erhebung einer Vergnügungsteuer zur Pflicht zu machen. Dazu wurden 1921 vom Reichsrat als Vertretung der Länder einheitliche Bestimmungen erlassen. Seit den 1930er Jahren hat mehr und mehr die „Kinosteuer“ als Unterart der Vergnügungsteuer an Bedeutung gewonnen, sie ist aber seit den 1950er Jahren nach dem Aufkommen des Fernsehens und aufgrund von zahlreichen Ausnahmen, die gemacht werden, stark zurückgegangen. In jüngerer Zeit hat die Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten an Bedeutung gewonnen. Damit soll aus ordnungsund sozialpolitischen Gründen vor allem Einfluss auf die Einrichtung und den Betrieb von Spielhallen genommen werden. Mit der Vergnügungsteuer und insbesondere mit der Besteuerung von Spielgeräten hat sich bereits das Bundesverfassungsgericht beschäftigt (siehe Entscheidungen 1 BvR 624/00, 1 BvL 8/05, 1 BvR 2384/08).

 

 

 

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