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Alcopopsteuer

Alkopops im Sinne des Alkopopsteuergesetzes sind alkoholhaltige Süßgetränke – auch in gefrorener Form –, die unter Verwendung von alkoholfreien oder gegorenen Getränken und branntweinsteuerpflichtigen Erzeugnissen hergestellt werden, einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-Prozent, aber weniger als 10 Vol.-Prozent haben und trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind.

Entsteht die Steuer durch die Entnahme von Alkopops aus einem Steuerlager oder durch den Verbrauch von Alkopops darin, ist der Inhaber des Steuerlagers Steuerschuldner – unabhängig davon, ob er die Entstehung der Steuer selbst verursacht hat oder die Steuer ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen entstanden ist (z. B. bei einem Diebstahl aus dem Steuerlager = unrechtmäßige Entnahme). In diesem Fall werden weitere Personen Steuerschuldner, nämlich die Person, die die Alkopops unrechtmäßig entnommen hat, und jede an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligte Person.

Werden Alkopops ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts zu gewerblichen Zwecken hergestellt, wird Steuerschuldner der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person.

Bei Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung werden Steuerschuldner der Inhaber des Steuerlagers als Versender, der registrierte Versender und weitere Personen, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt waren.

Höhe der Alcopopsteuer

Die Alkopopsteuer, die neben der Branntweinsteuer erhoben wird, beträgt 5.550 Euro je Hektoliter reinen Alkohols bei 20°C. Bei einer 0,275-Liter-Flasche und einem Alkoholgehalt von 5,5 Vol.-Prozent sind dies rund 84 Cent.

Die Alkopopsteuer ist in Deutschland mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol-und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1857) eingeführt worden (Art. 1 – Alkopopsteuergesetz).

Wer erhebt diese Steuer?

Die Steuer wird von den Zollbehörden verwaltet, die Einnahmen stehen dem Bund zu.

 

 

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