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Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt), die systematisch den > Besitz- und Verkehrsteuern zugerechnet wird (ausgenommen die > Einfuhrumsatzsteuer), ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine > Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch (d. h. vom Endverbraucher erworbene Güter und in Anspruch genommene Dienstleistungen) belastet wird. Hierdurch unterscheidet sie sich von der > Einkommen,- bzw. > Lohnsteuer, die auf die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen Rücksicht nimmt.

Eine Steuerkumulierung, d. h. die Erhebung der Steuer von der Steuer, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies wird durch den Vorsteuerabzug erreicht. Er berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt haben. Abziehbar als Vorsteuer ist auch die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe (Erwerbsteuer), die im Rahmen des Reverse-Charge-Systems von einem Unternehmer als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer und die > Einfuhrumsatzsteuer, die der Unternehmer bei der Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zollamt entrichtet hat.

Ein vereinfachtes schematisches Beispiel, an dem der Weg einer Ware über mehrere Handelsstufen zum Endverbraucher verfolgt wird, soll dies verdeutlichen: Händler A liefert an Händler B eine Ware für 100 Euro zuzüglich 19 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 100 Euro). A zahlt 19 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt.

In gleicher Höhe macht B gegenüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend. Veräußert B den Gegenstand für 140 Euro zuzüglich 26,60 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 140 Euro) an den Händler C weiter, so muss B für diesen Umsatz 26,60 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, während C in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt. Veräußert C diese Waren für 200 Euro zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 200 Euro) an einen Endverbraucher, so muss er für den Umsatz 38 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Dieser Betrag verbleibt endgültig dem Fiskus. An dem Beispiel wird deutlich, dass die Umsatzsteuer eine Steuer ist, die sich nur beim Verkauf an einen Endverbraucher realisiert.

Verdirbt eine Ware oder kann sie aus anderen Gründen nicht verkauft werden, erhält der Fiskus keine Steuer.

Als Verbraucherabgabe ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten getragen wird. Technisch wäre es jedoch nicht möglich, die Umsatzsteuer beim Verbraucher zu erheben. Schuldner der Umsatzsteuer ist deshalb grundsätzlich der Unternehmer, der Umsätze hat. Er gibt die Umsatzsteuer an die Empfänger seiner Leistungen als Bestandteil der Preise weiter. Vielfach zeigen die Unternehmer dies, indem sie die Umsatzsteuer in ihrer Rechnung bei steuerpflichtigen Umsätzen gesondert ausweisen. In Rechnungen an andere Unternehmer und an juristische Personen sind sie zum offenen Steuerausweis sogar verpflichtet. Das Gleiche gilt bei steuerpflichtigen Werklieferungen- oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Weil die Umsatzsteuer vom Konsumenten auf dem Umweg über den Unternehmer erhoben wird, zählt sie zu den indirekten Steuern.

Vorsteuer

In der Praxis hat jeder Unternehmer eine Vielzahl sogenannter Vorumsätze, denen eine mehr oder weniger große Zahl von ausgeführten Umsätzen gegenübersteht. Unternehmen verrechnen die Vorsteuer mit der Umsatzsteuer im Rahmen der Voranmeldungen, die sie monatlich bzw. vierteljährlich abgeben. Hat z. B. ein Unternehmer im Voranmeldungszeitraum September 2010 Umsätze in Höhe von 100.000 Euro gehabt, die dem Steuersatz von 19 Prozent unterlagen, und hat er im gleichen Zeitraum selbst Rechnungen über empfangene Leistungen erhalten, in denen Vorsteuerbeträge von insgesamt 10.200 Euro ausgewiesen waren, so errechnet sich seine Zahllast für den Voranmeldungszeitraum September 2010 wie folgt:

  • Gesamtbetrag der Entgelte: 100.000 Euro
  • Hierauf 19 Prozent Umsatzsteuer: 19.000 Euro
  • Abziehbare Vorsteuer: 10.200 Euro
  • An das Finanzamt zu zahlen: 8.800 Euro

Nur Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass er im Inland Waren liefert oder sonstige Leistungen erbringt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat. Deshalb können sich z. B. ausländische Unternehmer ohne Umsätze im Inland regelmäßig Vorsteuern in einem besonderen Verfahren und in bestimmtem Umfang (sogenanntes Vorsteuer-Vergütungsverfahren) erstatten lassen.

Die Vorsteuern können allerdings nur abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze entfallen, die für das Unternehmen bestimmt sind. Steuern, die einem Unternehmer für einen Gegenstand berechnet wurden, den er ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt (z. B. privates Fernsehgerät), sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wird ein Wirtschaftsgut (z. B. ein Computer) sowohl betrieblich als auch privat genutzt, kann zwar in der Regel die gesamte Vorsteuer abgezogen werden, die private Nutzung ist jedoch als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Seit dem 1. Januar 2011 gelten für gemischt genutzte Grundstücke, d. h. Grundstücke, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch privat genutzt werden, neue Regelungen. Danach sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der nichtunternehmerischen Nutzung des Grundstück stehen, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Soweit der Vorsteuerabzug in diesen Fällen ausgeschlossen ist, entfällt die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe.

Unternehmer, die von der Umsatzsteuer befreite Umsätze erzielen, können insoweit die ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abziehen. Eine Ausnahme hiervon gilt insbesondere für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Ausfuhren in Nicht-EU-Staaten. Durch die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren unter Gewährung des Vorsteuerabzugs wird erreicht, dass Export-waren die Grenze ohne umsatzsteuerliche Belastung überschreiten. Diese Maßnahme ist im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Produkte auf dem Weltmarkt notwendig und entspricht dem innerhalb der EU grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzip, wonach Waren im Land des Verbrauchs der Umsatzbesteuerung unterliegen. Befreit unter Gewährung des Vorsteuerabzugs sind ferner insbesondere bestimmte sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen, und bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt.

Unternehmer, die sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen, müssen ihre Vorsteuern in abziehbare und nicht abziehbare Beträge aufteilen.

Steuerschuldner der Umsatzsteuer

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer. Nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.

Der Umsatzsteuer unterliegen:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen
  • Die Einfuhr (> Einfuhrumsatzsteuer)
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb

Der Unternehmer muss binnen 10 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine elektronische Voranmeldung übermitteln, in der er die Steuer für das abgelaufene Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) selbst berechnen muss. Den errechneten Betrag zahlt er als Vorauszahlung an das Finanzamt. Für Unternehmer mit hoher Zahllast im Vorjahr gilt ein monatlicher Voranmeldungszeitraum. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu aufnehmen, gilt im laufenden und folgenden Kalenderjahr ebenfalls ein monatlicher Voranmeldungszeitraum. Unternehmer mit sehr geringer Zahllast oder einer Erstattung im Vorjahr können von der Abgabe von Voranmeldungen befreit werden.

Nach Ablauf des Kalenderjahrs muss der Unternehmer eine Steuererklärung abgeben, in der er die Steuer ebenfalls selbst berechnen muss. Die Steuererklärung ist das Gleiche wie eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt setzt die Steuer nur dann durch einen Steuerbescheid fest, wenn sie bei ihrer Berechnung von der in der Steuererklärung errechneten Steuer abweicht.

Für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer sind nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung bestimmte Finanzämter oder das Bundeszentralamt für Steuern zentral zuständig.

Umsatzsteuerbefreiung

Das Umsatzsteuergesetz enthält einen umfangreichen Katalog von Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Die eine Gruppe umfasst Umsätze, bei denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Zu ihnen gehören insbesondere Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen, bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt und eine Reihe von sonstigen Leistungen, die mit Gegenständen der Ein-, Aus- und Durchfuhr zusammenhängen. Für die andere Gruppe von Befreiungen ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere die Kreditgewährung, der Verkauf und die Vermietung von Grundstücken, die Heilbehandlungsleistungen der Ärzte und anderer Heilberufe, bestimmte Leistungen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherungen, die Leistungen der meisten Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, Leistungen zur Betreuung und Pflege hilfsbedürftiger Personen, die Umsätze blinder Unternehmer, die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Bildungsleistungen, die Leistungen bestimmter Theater, Orchester, Museen, Tierparks und die Leistungen der Jugendhilfe.

Unternehmer, die im Inland, in einem Freihafen oder in bestimmten Teilen des Küstenmeers ansässig sind und deren Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen.

Das Recht, die in Rechnung gestellten Vorsteuern abzuziehen, ist diesen Kleinunternehmern allerdings versagt. Ebenso dürfen sie keine Rechnungen mit offenem Steuerausweis erteilen. Wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs kann sich die Sonderregelung für die Kleinunternehmen ungünstig auswirken. Das Gesetz räumt ihnen daher die Möglichkeit ein, auf die Sonderregelung zu verzichten und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen. An die Verzichtserklärung sind sie dann 5 Jahre gebunden.

1Unternehmer, die im Vorjahr einen Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) von mehr als 17.500 Euro hatten, müssen ihre Umsätze stets nach den allgemeinen Vorschriften versteuern. Sie sind daher zum Vorsteuerabzug berechtigt und müssen auch die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen offen ausweisen. Das gilt auch für die Unternehmer, die zwar im Vorjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro nicht überschritten haben, jedoch im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich einen Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) von mehr als 50.000 Euro haben werden.

Bewirken im Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen, ist grundsätzlich der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer (sogenanntes Reverse-Charge-System), wenn er Unternehmer oder juristische Person ist. Dies gilt auch bei steuerpflichtigen Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens und

  • bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
  • bei bestimmten Bauleistungen an Unternehmer, die selbst
  • Bauleistungen erbringen
  • bei der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
  • beim Handel von Emissionszertifikaten
  • bei bestimmten Umsätzen von Anlagegold, Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen
  • bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt
  • bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten sowie von bestimmten integrierten Schaltkreisen, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt

EU-Umsatzsteuerrecht

Um die korrekte Anwendung des innerhalb der EU grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzips zu gewährleisten, erhalten Unternehmer, die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen, auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern -Dienstsitz Saarlouis -, 66738 Saarlouis eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Anträge können telefonisch (+49 (0)228 406-1222), über das Internet (www.BZSt.de) oder schriftlich gestellt werden. Die Erteilung einer USt-IdNr. setzt die umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen deutschen Finanzamt voraus. Gemäß § 18 a UStG sind Unternehmer außerdem verpflichtet, zusammenfassende Meldungen über ihre steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen von Dreiecksgeschäften (§ 25 b Abs.2 UStG) abzugeben.

Umsatzsteuerhöhe

Das Umsatzsteuergesetz kennt mehrere Steuersätze: den allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent und den ermäßigten von 7 Prozent. Für Land- und Forstwirte gelten zudem besondere Steuersätze von 5,5 Prozent bzw. 10,7 Prozent.

Die meisten Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.

Der ermäßigte Steuersatz wird insbesondere auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen Lebensmitteln – ausgenommen Getränke und Umsätze in der Gastronomie – angewandt. Außerdem gilt er z. B. für den Personennahverkehr, für die Umsätze mit Büchern, Zeitungen, bestimmten Kunstgegenständen und mit Beherbergungsleistungen.

Bei der Ermittlung der Umsatzsteuer wird grundsätzlich von den vereinbarten Entgelten ausgegangen (sogenannte Sollversteuerung). Dies bedeutet, dass die Steuer bei Ausführung des Umsatzes entsteht und nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Ebenso kann die Vorsteuer bereits in dem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem die Rechnung mit offenem Steuerausweis bei dem Unternehmer eingeht, sofern er die Leistung bereits erhalten hat. Werden vor Ausführung des Umsatzes Anzahlungen geleistet, so entsteht hierfür die Steuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung. Dementsprechend kann der Leistungsempfänger die ihm für die Anzahlung in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen, sobald er den Betrag gezahlt hat. Da die Sollversteuerung für kleinere und mittlere Unternehmen zu Schwierigkeiten führen kann, sieht das Umsatzsteuergesetz im Übrigen vor, dass bestimmten Unternehmern auf Antrag die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-versteuerung) gestattet werden kann. Was den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs betrifft, bleibt es bei der oben dargelegten Regelung.

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Umsatzsteuer sind das Umsatzsteuergesetz, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die ab 1. Juli 2011 geltende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/ 2011 des Europäischen Rats vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die die bisherige Durchführungsverordnung Nr. 1777/2005 vom 17. Oktober 2005 ablöst, und die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, jeweils in der aktuellen Fassung. Der seit 1. November 2010 geltende Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthält Anweisungen zur Auslegung des Umsatzsteuerrechts, die an die Finanzverwaltungen gerichtet sind; er hat die Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 abgelöst.

Die Umsatzsteuer wird von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet. Das Aufkommen steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Seit 1998 sind zudem die Gemeinden am Aufkommen beteiligt.

Gemessen an ihrem Aufkommen ist die Umsatzsteuer eine der bedeutendsten Steuern in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Anteile von Bund und Ländern werden jeweils durch Bundesgesetz (mit Zustimmung des Bundesrates) festgesetzt.

Historie der Umsatzsteuer

Die schon für das Altertum nachweisbare allgemeine Verbrauchsabgabe kehrt in der Karolingerzeit zum Teil unter dem lateinischen Sammelbegriff teloneum (für Zölle, Gebühren, Verkehr- und Verbrauchsteuern) wieder. In den mittelalterlichen deutschen Städten entwickeln sich dann aus dem Umsatz- oder Pfundzoll des 12. und

13. Jahrhunderts in Verbindung mit verschiedenartigen Marktabgaben die sogenannten Um- oder Ungelder als allgemeine oder spezielle „Umsatzgelder“ mit Steuercharakter. Vom 15. Jahrhundert an zerfielen sie unter dem Namen „Akzisen“ in zahlreiche Einzelverbrauchsteuern, die Idee einer umfassenden Generalakzise setzte sich bis zur Ablösung der Akzisen im 19. Jahrhundert durch die modernen Verbrauchsteuern nicht mehr durch. Bremen leitete als einziger deutscher Staat die Akzisen in eine allgemeine „Umsatzsteuer“ über, die von 1863 bis 1884 erhoben wurde.

Im Ersten Weltkrieg griff das Reich den Umsatzsteuergedanken wieder auf. So führte es 1916 im Rahmen des Reichsstempelgesetzes einen Warenumsatzstempel als Steuer auf Warenlieferungen und mit dem Umsatzsteuergesetz von 1918 das System der Allphasen-Bruttoumsatzsteuer ein, das bis Ende 1967 beibehalten wurde. Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 Prozent stieg nach wiederholten Änderungen 1935 auf 2 Prozent, 1946 auf 3 Prozent und 1951 auf 4 Prozent an.

Die wichtigste Zäsur in der Geschichte der deutschen Umsatzsteuer bildet das Umsatzsteuergesetz von 1967 mit dem Übergang zum System Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug. Der Wechsel des Besteuerungssystems war im Zuge der Harmonisierung der Umsatzsteuern innerhalb der Europäischen Gemeinschaften notwendig. Auch alle anderen Mitgliedstaaten haben eine Umsatzsteuer nach dem System der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug eingeführt. Einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur weiteren Harmonisierung der Umsatzsteuern hat der Europäische Ministerrat am 17. Mai 1977 mit der Verabschiedung der 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern getan. Zum 1. Januar 2007 wurde sie in Form der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie neu gefasst. Diese Richtlinie bildet zugleich die Grundlage für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze und zu den Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt außerdem den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest.

Das deutsche Umsatzsteuerrecht wird laufend an das EU-Recht angepasst. Dabei spielen u. a. sowohl die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie als auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine bedeutende Rolle.

 

 

 

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