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Lohnsteuer

Bei Arbeitnehmern wird die vom Arbeitslohn zu zahlende > Einkommensteuer vom Arbeitgeber durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, dass für den Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahrs noch eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt oder dass der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich vornehmen muss. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einbehalten.

Lohnsteuerabzug

Um für jeden Arbeitnehmer die Lohnsteuer in zutreffender Höhe einbehalten zu können, braucht der Arbeitgeber einige Informationen über seinen Arbeitnehmer, z. B. die Steuerklasse, eventuelle Freibeträge und gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, für die Kirchensteuer erhoben wird; sogenannte Lohnsteuerabzugsmerkmale. Sie werden als Grundlagen des Lohnsteuerabzugs ab 2013 von der Finanzverwaltung in einer Datenbank gespeichert und auf Anforderung dem Arbeitgeber auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. Deshalb werden sie als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale bezeichnet (abgekürzt ELStAM). Das neue ELStAM-Verfahren hat die letztmals für 2010 in Papierform ausgestellten Lohnsteuerkarten abgelöst. Zuständig für Fragen zur Bildung und für die Änderung der ELStAM, z. B. Wechsel der Steuerklasse oder Eintragung eines Freibetrags, sowie für die Ausstellung von ggf. im Jahr 2013 noch benötigten Papierbescheinigungen ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers.

Als Zeitraum für die Umstellung vom Papier- auf das ELStAM-Verfahren ist das Kalenderjahr 2013 vorgesehen. Folglich müssen die Arbeitgeber nicht zwingend ab dem 1. Januar 2013 das neue elektronische Verfahren anwenden, sie können auch zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahrs 2013 wechseln. Bis dahin gelten die dem Arbeitgeber vorgelegte Lohnsteuerkarte 2010 oder die an deren Stelle vom Finanzamt ausgestellten Ersatz- oder sonstigen Papierbescheinigungen weiter.

Damit der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung ordnungsgemäß anmelden und den ELStAM-Abruf vornehmen kann, benötigt er dessen Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer. Daraufhin prüft die Finanzverwaltung die Abrufberechtigung und bildet die ELStAM. Im nächsten Schritt muss der Arbeitgeber die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM abrufen, sie in das Lohnkonto übernehmen und für die Dauer des Dienstverhältnisses anwenden. Auch etwaige Änderungen stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber zum Abruf bereit. Die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten ELStAM müssen in der jeweiligen Lohn-/ Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden.

Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer in einer Summe zu bestimmten Fälligkeitstagen (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) an das für den Betrieb zuständige Finanzamt ab. Dazu muss der Arbeitgeber beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung einreichen (regelmäßig durch elektronische Übermittlung), in der er lediglich den Gesamtbetrag der einbehaltenen Lohnsteuer erklären muss; weitere Angaben zu den beschäftigten Arbeitnehmern, auf die sich die abgeführte Lohnsteuer bezieht, werden nicht gefordert.

Im Laufe des Kalenderjahrs zu viel erhobene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres erstattet. Das geschieht im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, den der Arbeitgeber in bestimmten Fällen vornehmen muss. Der Arbeitnehmer hat aber auch die Möglichkeit, eine Einkommensteuer-Veranlagung zu beantragen. Die Antragsveranlagung dient insbesondere zur Anrechnung von gezahlter Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer können auch Werbungskosten geltend gemacht werden, die im Lohnsteuer-Abzugsverfahren noch nicht berücksichtigt wurden.

In bestimmten Fällen ist für Arbeitnehmer die Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Fälle, in denen

  • die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, für die keine Lohnsteuer abgezogen wird, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld – einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld –, Krankengeld, Elterngeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte), jeweils mehr als 410 Euro beträgt
  • das Finanzamt einen Freibetrag ermittelt und als ELStAM gebildet hat, wenn die Arbeitslohngrenzen von 10.500 Euro (ab 2014: 10.700 Euro) bei Einzelveranlagung oder von 19.700 Euro (ab 2014: 20.200 Euro) bei Zusammenveranlagung überschritten werden; keine Pflicht zur Veranlagung besteht, wenn lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen eingetragen oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist
  • der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat
  • bei Ehegatten/Lebenspartnern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist oder die Steuerklassenkombination IV/IV mit einem Faktor gewählt wurde
  • beim Lohnsteuerabzug die Progressionsmilderung des § 34 EStG berücksichtigt worden ist

Im Ergebnis werden bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu viel erhobene Steuern erstattet, aber auch zu wenig erhobene Steuern nachgefordert.

Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist jedoch für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde, so kann es den Arbeitgeber oder unmittelbar den Arbeitnehmer für die Fehlbeträge in Anspruch nehmen.

Der Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer unterliegt jeder inländische Arbeitgeber. Inländischer Arbeitgeber ist insbesondere, wer Arbeitslohn zahlt und entweder seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Inland hat.

Lohnsteuer muss bei Arbeitnehmern einbehalten werden, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 bis 3 EStG) oder im Inland nur beschränkt steuerpflichtig sind – also ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben – und Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG beziehen, also z. B im Inland eine nicht selbstständige Tätigkeit ausüben (Grenzpendler), oder deren Tätigkeit im Inland verwertet wird bzw. worden ist oder Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten.

Durch den Lohnsteuerabzug gilt die Einkommensteuer bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich als abgegolten. Sofern keine Abgeltung eintritt, sind die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates bzw. eines Staates sind, auf den das Abkommen für den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, können die Abgeltungswirkung vermeiden, wenn sie die Einkommensteuer-Veranlagung beantragen.

Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit

Die Lohnsteuer wird vom Arbeitslohn (sogenannte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit) abgezogen. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Barvergütungen, sondern auch Sachbezüge (z. B. Kost und Logis) und andere geldwerte Vorteile (z. B. private Benutzung eines betrieblichen Pkw). Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder ob ein Rechtsanspruch besteht; auch die Bezeichnung oder Form, unter der die Einnahmen gewährt werden, ist unerheblich.

Die Lohnsteuer wird so nach dem Arbeitslohn bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt.

Steuerklassen

Um möglichst einen zutreffenden Lohnsteuerabzug zu erreichen, werden die Arbeitnehmer abhängig vom Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Zudem werden bereits beim Lohnsteuerabzug alle gesetzlich zu gewährenden Frei- bzw. Pauschbeträge berücksichtigt.

Dies sind:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich (Steuerklassen I bis V)
  • Der Pauschbetrag für Sonderausgaben von 36 Euro (Steuerklassen I bis V)
  • Die Vorsorgepauschale (wird in allen Steuerklassen berücksichtigt und besteht aus Teilbeträgen für die Rentenversicherung, für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung)
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro jährlich (Steuerklasse II)

Dabei werden die Arbeitnehmer wie folgt den einzelnen Steuerklassen zugeordnet.

Steuerklasse I: ledige und geschiedene Arbeitnehmer/Lebenspartner sowie verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner im außereuropäischen Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer/Lebenspartner gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse III nicht erfüllt sind

Steuerklasse II: die bei Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.,

Steuerklasse III: verheiratete/verpartnerte, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer, bei denen

a) der Ehegatte/Lebenspartner des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder

b) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse V eingereiht wird

c) verwitwete Arbeitnehmer, aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten/Lebenspartner folgende Kalenderjahr

Steuerklasse IV: verheiratete/verpartnerte, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn beziehen

Steuerklasse V: verheiratete/verpartnerte, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte/Lebenspartner des Arbeitnehmers auf Antrag in die Steuerklasse III eingereiht wird

Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die verheiratet/ verpartnert sind und nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV wählen.

Außerdem ist es möglich, die Steuerklassenkombination IV/IV jeweils mit Faktor zu wählen (Faktorverfahren). Durch Anwendung der Steuerklassenkombination IV/IV und des Faktors wird beim Lohnsteuerabzug erreicht, dass bei jedem Ehegatten/Lebenspartner die Vorschriften für die Steuerentlastung – insbesondere die Anwendung des Grundfreibetrags – berücksichtigt werden. Durch Anwendung des Faktors wird bei beiden Ehegatten/Lebenspartnern die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Faktorverfahren muss beim Finanzamt beantragt werden. Den Antrag müssen beide Ehegatten/ Lebenspartner gemeinsam auf dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ formlos unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des betreffenden Kalenderjahrs oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Ehegatten/Lebenspartner auch bei Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.

Unter www.bmf-steuerrechner.de kann die eigene Jahreslohnsteuer berechnet werden.

Rechtsgrundlage der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist nur eine Erhebungsform der > Einkommensteuer, also keine Steuer eigener Art. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Ergänzend zu den Vorschriften des EStG über die Lohnsteuer ist die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung erlassen worden. Sie enthält Rechtsvorschriften zum Lohnsteuerabzug, soweit er im EStG nicht abschließend geregelt ist. Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, Lohnsteuer-Richtlinien herausgegeben worden.

Die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeber wird von den Finanzverwaltungen der Länder überwacht. Jeweils 42,5 Prozent der Lohnsteuer stehen dem Bund und den Ländern zu. 15 Prozent der Lohnsteuer stehen den Gemeinden zu.

Historie der Lohnsteuer

Die Anfänge der Besteuerung des Arbeitslohns sind in den alten Kopfsteuern zu suchen, mit denen in Deutschland vom ausgehenden Mittelalter an hauptsächlich die Personen ohne Vermögen erfasst werden sollten, die nur ihre Arbeitskraft besaßen. Ähnlich wurden die kirchlichen Personalzehnten nach dem bemessen, was durch menschlichen Fleiß erworben worden war. In Württemberg z. B. verlief die Entwicklung so, dass nach der Schatzungsordnung von 1470 zunächst fixe Kopfbeträge erhoben und 1694 die Lohnbezieher nach Rangklassen unterschiedlich eingestuft, dann 1708 in Ansätzen und 1764 von allen „Besoldungs-Participanten“ die Steuer bereits im Abzugsverfahren erhoben wurde. Die in Ostpreußen von 1808 bis 1811 eingeführte erste deutsche Einkommensteuer sah für Besoldungen ebenfalls den Steuerabzug an der Quelle vor. Die weitere Besteuerung des Arbeitslohns fand in Preußen im Rahmen der Klassensteuer von 1820 statt, in Bayern durch die Familiensteuer von 1814 und die Arbeitsertragsteuer von 1856, in Württemberg durch die Dienst- und Berufseinkommensteuer von 1852, um die Jahrhundertwende ging sie dann in die modernen Einkommensteuern (zunächst ohne das Abzugsverfahren) ein.

Durch das Reichseinkommensteuergesetz von 1920 wurde erstmals einheitlich und für sämtliche Bezüge aus Arbeit der Steuerabzug durch den Arbeitgeber eingeführt; bis 1924 musste der Arbeitgeber Steuerquittungsmarken in die Steuerkarte des Arbeitnehmers einkleben und sie entwerten. Die Reform der Einkommensteuer von 1925 brachte die besondere Art der „Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit“ und mit dem Wegfall des Markenklebens die heutige Form des Lohnsteuerkarten- und Abzugsverfahrens. Die entsprechende Rechtsmaterie wurde 1934 in einer „Lohnsteuer-Durchführungsverordnung“ zusammengefasst und 1937 durch die „Lohnsteuer-Richtlinien“ der Finanzverwaltung als Auslegungsmaterial ergänzt.

Eine wichtige Neuerung war die Einführung des sogenannten Lohnsteuer-Jahresausgleichs im Jahr 1948. Unter dieser Bezeichnung verstand man damals jedoch nicht den heutigen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber, sondern eine Einkommensteuer-Veranlagung für Arbeitnehmer.

Mit Wirkung ab 1975 sind die wesentlichsten Verfahrensvorschriften aus der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung unmittelbar in das Einkommensteuergesetz übernommen worden.

 

 

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