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Branntweinsteuer

Die Branntweinsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte >Verbrauchsteuer. Das Gesetz bestimmt den Steuergegenstand „Branntwein und branntweinhaltige Waren“ unter Bezug auf bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur.

Zusammengefasst fallen insbesondere hierunter:

  • Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt oder unvergällt, und Spirituosen, jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-Prozent (Position 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur)
  • Andere Getränke von mehr als 22 Vol.-Prozent und Mischungen derartiger Getränke, jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent (Position 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur)

Entsteht die Steuer durch Entnahme der Erzeugnisse aus dem Steuerlager oder durch Verbrauch darin, ist der Inhaber des Steuerlagers Steuerschuldner, unabhängig davon ob er die Entstehung der Steuer selbst verursacht hat oder die Steuer ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen entstanden ist (z. B. bei einem Diebstahl aus dem Herstellungsbetrieb).

Bei der Entstehung der Steuer durch Entnahme von Erzeugnissen aus dem Verfahren unter Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers ist der registrierte Empfänger Steuerschuldner.

Bei Gewinnung von Branntwein unter Abfindung ist Steuerschuldner, wer den Branntwein gewinnt.

Bei Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung werden Steuerschuldner der Inhaber des Steuerlagers als Versender, der registrierte Versender und weitere Personen, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt waren.

Steuervergünstigung

Durch das System der pauschalierten Ausbeutesätze der Erzeugung bei Brennerei- und Stoffbesitzern haben beide in der Regel eine ihnen zustehende steuerfreie Überausbeute an Alkohol, für die sie keine Abgaben bezahlen müssen. Dies gilt sowohl bei der Verarbeitung von Obst-maischen als auch für die Branntweinherstellung aus mehligen Stoffen.

Des Weiteren erhalten Abfindungsbrennerei- und Stoffbesitzer eine Steuervergünstigung. Der Steuersatz wurde abweichend vom Regelsteuersatz von 1.303 Euro/100 Liter Alkohol auf 1.022 Euro/100 Liter Alkohol ermäßigt. Dies bedeutet z. B. für die Verarbeitung von 1.000 Liter Kirschenmaterial eine Ermäßigung von 140,50 Euro.

Werden Waren eingeführt, zu deren Herstellung im Inland Alkohol steuerfrei verwendet werden kann, gilt für sie ebenfalls Steuerfreiheit. Alkohol, ausgenommen Abfindungsbranntwein, kann unter Steueraussetzung (an andere Steuerlager) innerhalb der Europäischen Union befördert oder aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ausgeführt werden.

Der Regelsteuersatz beträgt 1.303 Euro für einen Hektoliter Alkohol.

Steuerfreiheit

Für besondere Verwendungen wie die gewerbliche Herstellung von

  • kosmetischen Mitteln
  • Arzneimitteln
  • Lebensmitteln (ausgenommen Getränke) und Aromen sowie
  • Essig
  • Erzeugnissen zu Heiz- und Reinigungszwecken und Zwecken, die nicht der Warenherstellung dienen

besteht nach näherer Bestimmung des Gesetzes Steuerfreiheit.

Geregelt ist die Besteuerung des Branntweins im Gesetz über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) vom 8. April 1922 (RGB. I, S. 405), in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 612-7 veröffentlichten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 des 6. Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 16. Juni 2011 (BGBl. I, S. 1090). Das BranntwMonG regelt aber nicht nur die Branntweinbesteuerung, sondern auch das Branntweinmonopol.

Die Branntweinsteuer wird von Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.

Die Branntweinsteuer gehört zu den Verbrauchsteuern, die innerhalb der EU mit Wirkung zum 1. Januar 1993 harmonisiert wurden.

 

 

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