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Einkommensteuer

Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen (Einzelpersonen und Mitunternehmer einer Personengesellschaft).

Während bei der unbeschränkten Steuerpflicht (s. u. „Wer zahlt die Steuer“, S. 55) das auf der gesamten Welt erzielte Einkommen der Besteuerung unterliegt, werden im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nur die inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 Einkommensteuergesetz der Besteuerung zugrunde gelegt. Damit korrespondierend können im Rahmen der Veranlagung zur beschränkten Einkommensteuer eine Reihe der im Folgenden dargestellten personen- oder familienbezogenen Vergünstigungen wie das Ehegattensplitting, der Grundfreibetrag, bestimmte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht oder nur eingeschränkt steuermindernd berücksichtigt werden.

Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z. B. > Lohnsteuer und > Kapitalertragsteuer, > Abgeltungsteuer, > Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen) erhoben.

Einkunftsarten der Einkommenssteuer

Der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte, die einer der folgenden Einkunftsarten zuzuordnen sind:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • Selbstständige Arbeit
  • Nicht selbstständige Arbeit
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige in § 22 Einkommensteuergesetz genannte Einkünfte (z. B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Kann die Vermehrung eines Vermögens keiner dieser 7 Einkunftsarten zugeordnet werden, z. B. weil sie durch Schenkung, Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs oder einen Lottogewinn zustande gekommen ist, ist sie nicht einkommensteuerpflichtig. Mit diesen Einkünften zusammenhängende Aufwendungen können dann allerdings auch nicht steuerlich berücksichtigt werden.

Gewinn

Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder – bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben – nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) zu ermitteln. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbstständig ausgeübten Beruf veranlasst sind. Bei den übrigen Einkunftsarten werden zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abgezogen, die nötig sind, um die Einnahmen zu erwerben, zu sichern und zu erhalten (Werbungskosten).

Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.

Summe der Einkünfte

Der Saldo von Gewinnen/Überschüssen und Verlusten aus den einzelnen Einkunftsarten ergibt die Summe der Einkünfte. Ein Verlustausgleich ist dabei zwischen verschiedenen Einkunftsarten ebenso möglich wie innerhalb einer Einkunftsart. Zu beachten sind jedoch Sonderregelungen zur Beschränkung des Verlustausgleichs und Verlustabzugs.

Können Verluste in einem Veranlagungszeitraum ( VZ ) – regelmäßig das Kalenderjahr – nicht ausgeglichen werden, wird der Verlust rückgetragen oder vorgetragen.

Entlastungsbetrag für Ältere und Alleinerziehende

Von der sich ergebenden Summe der Einkünfte wird bei über 64 Jahre alten Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen ein Altersentlastungsbetrag von bis zu 1.900 Euro und bei alleinstehenden Steuerpflichtigen mit Kindern ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro jährlich abgesetzt.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde mit Beginn des Kalenderjahrs 2004 eingeführt. Voraussetzung ist, dass zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens ein Kind gehört, es dort gemeldet ist und dem Steuerpflichtigen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

Es verbleibt dann der sogenannte Gesamtbetrag der Einkünfte.

Einkommen

Nach Berücksichtigung eines Verlustabzugs (zeitlich gestreckter Verlustvortrag bzw. betragsmäßig begrenzter Verlustrücktrag), für den dieselben Einschränkungen wie beim Verlustausgleich gelten, und nach Abzug der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich das Einkommen.

Sonderausgaben

Bestimmte im Gesetz abschließend aufgezählte Ausgaben können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sie sind entweder unbeschränkt (z. B. gezahlte > Kirchensteuer) oder im Rahmen von Höchstbeträgen abziehbar, z. B.:

Vorsorgeaufwendungen =

  • Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
  • Schulgeld
  • Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge

Werden keine höheren unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen, wird ein Pauschbetrag von 36 Euro/72 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag).

Vorsorgeaufwendungen

Bei den Vorsorgeaufwendungen wird unterschieden zwischen Beiträgen zugunsten einer Basisversorgung im Alter, den Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter sind:

  • Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
  • Beiträge zu den landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen
  • Beiträge zu privaten zertifizierten Basisrenten, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind (auch Rürup-Rente genannt). Bei einer Basisrente darf die Auszahlung nur als monatliche lebenslange Leibrente und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres (für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011: – ab Vollendung des 62. Lebensjahres) vorgenommen werden.
  • Der Abschluss einer ergänzenden Hinterbliebenenversicherung oder einer Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsversicherung ist möglich
  • Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung, wenn der Versorgungszusage ein zertifizierter Basisrentenvertrag zugrunde liegt
  • Alle Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter (bei rentenversicherungspflichtigen Steuerpflichtigen einschließlich eventueller Arbeitgeberbeiträge) sind dem Grunde nach bis zu einer Höhe von 20.000 Euro als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Für das Jahr 2013 sind von den innerhalb des Höchstbeitrags geleisteten Beiträgen 76 Prozent als Sonderausgaben abzugsfähig. Dieser Prozentsatz steigt in den nachfolgenden Jahren um jeweils 2 Prozentpunkte bis zum Jahr 2025 auf 100 Prozent der Höchstgrenze von 20.000 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich diese Höchstgrenze auf 40.000 Euro.

Für die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) und andere Vorsorgeaufwendungen (z. B. private Haftpflicht- und Risikoversicherungen) gibt es einen separaten Höchstbetrag. Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht vollständig selbst bezahlen müssen, können hierfür maximal 1.900 Euro absetzen (z. B. Arbeiter, Angestellte, Personen mit Beihilfeanspruch, Rentner). Für alle anderen Steuerzahler – z. B. Selbstständige, die ihre Krankenversicherung aus dem versteuerten Einkommen finanzieren – beträgt dieser Höchstbetrag 2.800 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht das Abzugsvolumen jedem Ehegatten gesondert zu. Beiträge des Steuerpflichtigen für eine Basiskrankenversicherung und eine gesetzliche Pflegepflichtversicherung werden allerdings im vollen Umfang steuerlich berücksichtigt. Einen Höchstbetrag gibt es nicht. Übersteigen die Beiträge zu einer Basiskranken- und gesetzlichen Pflegepflichtversicherung für sich genommen die oben genannten Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen (1.900 Euro/ 2.800 Euro), können die Beiträge für die Basisabsicherung dennoch in vollem Umfang abgezogen werden. Ein Ansatz weiterer sonstiger Vorsorgeaufwendungen scheidet dann allerdings aus.

Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Vorsorgepauschale angesetzt (vgl. hierzu die Darstellung zur > Lohnsteuer). Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung werden hingegen nur die tatsächlich geleisteten Beiträge des Steuerpflichtigen berücksichtigt.

Kinderbetruungskosten

Für unter 14 Jahre alte Kinder und für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können nachgewiesene Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden.

Unterhalt

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können von einer Person, die zum Unterhalt verpflichtet ist, bis zur Höhe von 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Betrag erhöht sich um die geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung und eine gesetzliche Pflegeversicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge in gleicher Höhe wie sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (sogenanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers; der Empfänger muss dem Antrag zugestimmt haben.

Verweigert der Unterhaltsberechtigte die Zustimmung, können die Unterhaltsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Allerdings ist dann die Höhe des abzugsfähigen Betrags auf 8.004 Euro (zuzüglich der übernommenen Beiträge für eine Basiskranken- und gesetzliche Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten) begrenzt.

Spenden

Auch Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) und Zuwendungen an politische Parteien können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind neben vielen anderen z. B. die Förderung des Sports, der Erziehung und Bildung, des Naturschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit.

Abziehbar sind Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke grundsätzlich bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen kann eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro/1.650 Euro (Einzelveranlagung/Zusammenveranlagung) gewährt werden. Bei Zuwendungen an politische Parteien, für die keine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt wurde, können zusätzlich Sonderausgaben bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro/3.300 Euro (Einzelveranlagung/Zusammenveranlagung) im Kalenderjahr beansprucht werden.

Kinderfreibeträge

Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes oder durch das Kindergeld berücksichtigt. Damit wird dem verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung getragen, dass eine Familie so weit von der Steuer freigestellt werden muss, dass sie das sächliche Existenzminimum und den Betreuungs-und Erziehungs-oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sicherstellen kann. Soweit das Kindergeld dazu nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehepaar, das zusammenlebt, werden die genannten Freibeträge für Kinder verdoppelt.

Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält jeder Elternteil. Es wird dann jeweils der Anspruch auf das halbe Kindergeld verrechnet. Ein Elternteil kann aber auch den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils erhalten, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt. Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Abweichend von den Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags kann ein Elternteil die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist und dieser keine Unterhaltsleistungen erbringt.

Aussergewöhnliche Belastungen

Als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind Aufwendungen abziehbar, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) erwachsen (z. B. Krankheitskosten), soweit sie die zumutbare Belastung (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand gestaffelt) übersteigen.

Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer anderen Person können unter bestimmten Voraussetzungen in begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden; bestimmte Personen können zudem Pauschbeträge in Anspruch nehmen:

1. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer Person, die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist und für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat, wenn die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen (maximal 15.500 Euro) besitzt. Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 8.004 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich um die für die unterhaltsberechtigte Person geleisteten Beiträge zu einer Basis-kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, soweit sie nichtbereits als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf den Betrag von 8.004 Euro werden eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge der unterhaltenen Person angerechnet, soweit sie insgesamt 624 Euro übersteigen; weiterhin die Zuschüsse, die die unterhaltene Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die dafür öffentliche Mittel erhalten, bezieht.

2.Aufwendungen in Höhe von bis zu 924 Euro jährlich zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in der Berufsausbildung, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht.

3.Behinderte Menschen können Pauschbeträge – je nach dem Umfang und der Art der Behinderung von 310 Euro bis 3.700 Euro jährlich – in Anspruch nehmen. Wenn bestimmte höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die unmittelbar durch die Behinderung bedingt sind, können sie anstatt des Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden.

4.Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro jährlich.

5.Steuerpflichtige, die einen hilflosen Angehörigen in ihrer oder in der Wohnung des hilflosen Menschen persönlich pflegen, erhalten einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro jährlich, wenn sie dafür keine Einnahmen aus der Pflegeversicherung erhalten.

Zu versteuerndes Einkommen

Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und ggf. um Steuerermäßigungen (z. B. bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen, zu denen auch Pflege und Betreuungsleistungen zählen), vermehrt um bestimmte Beträge (z. B. um den Anspruch auf Kindergeld, wenn vom Einkommen Freibeträge für Kinder abgezogen wurden, weil das Kindergeld nicht für die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung ausgereicht hat) ist die festzusetzende Einkommensteuer.

In bestimmten Fällen ist für Arbeitnehmer die Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich vorgeschrieben (vgl. dazu die Darstellung zur > Lohnsteuer). Ansonsten wird nur unter bestimmten Voraussetzungen veranlagt, u. a. wenn

  • die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer)
  • einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt oder beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen
  • auf Antrag ein Verlust aus anderen Einkünften als denjenigen aus nicht selbstständiger Arbeit berücksichtigt werden muss, weil beispielsweise Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Grundbesitz nach § 7 EStG geltend gemacht werden
  • die Arbeitnehmer die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte beantragen

Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden angerechnet:

  • Die für dieses Jahr geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen laut Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts
  • Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer)

Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen, so muss er diesen Betrag als Abschlusszahlung leisten. Ergibt sich ein Überschuss zu seinen Gunsten, wird ihm dieser Betrag erstattet.

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht im Einkommenssteuerrecht

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind zunächst natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Natürliche Personen, die die genannten Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht nicht erfüllen, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen (z. B. aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung). In besonderen Fällen werden jedoch auch Personen, die im Ausland ansässig sind, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt.

Veranlagungszeitraum

Die Einkommensteuer wird grundsätzlich nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs nach dem zu versteuernden Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Jahr bezogen hat. Das Veranlagungsverfahren wird regelmäßig durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen über die von ihm in dem betreffenden Jahr bezogenen Einkünfte (Steuererklärung) in Gang gesetzt. Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind oder auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden und nicht dauernd getrennt leben, können – wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des Kalenderjahrs vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sind – zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen. Gegebenenfalls können sie stattdessen auch die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung wählen. Ab 2013 können Ehegatten anstelle der getrennten und besonderen Veranlagung nur die Einzelveranlagung wählen.

Getrennte Veranlagung von Ehegatten

Bei der getrennten Veranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Die als Sonderausgaben abzuziehenden Beträge werden bei dem Ehegatten berücksichtigt, der sie geleistet hat. Die zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungsbeträge bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen werden bei jedem Ehegatten zur Hälfte abgezogen, sofern die Ehegatten nicht eine andere Aufteilung wählen. Der Besteuerung wird der Einkommensteuertarif zugrunde gelegt.

Gemeinsame Veranlagung von Ehegatten

Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet, sie werden grundsätzlich gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Die Einkommensteuer wird nach dem Splittingverfahren ermittelt. Dabei wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer nach dem Einkommensteuertarif berechnet und die Steuer dann verdoppelt. Bei diesem Verfahren ergibt sich regelmäßig eine niedrigere Steuer als bei getrennter Veranlagung.

Bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. Bei der ab 2013 wählbaren Einzelveranlagung der Ehegatten werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.

Einkommensteuertarif/ Einkommenssteuerhöhe

Der Einkommensteuertarif, nach dem auch die Lohnsteuer berechnet wird, ist das Kernstück des EStG. Nach ihm richtet sich grundsätzlich die vom Steuerpflichtigen aus seinem Einkommen zu tragende Einkommensteuer (Lohnsteuer). Der Aufbau des Einkommensteuertarifs wird wesentlich dadurch bestimmt, dass die Steuerbelastung sowohl dem Finanzbedarf des Staates als auch – unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gerechtigkeit und aus sozialen Gründen – der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen angepasst sein muss.

Er ist wie folgt gestaltet:

Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag in Höhe von 8.130 Euro/16.260 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) steuerfrei; ab 2014 beträgt er 8.354 Euro/16.708 (Einzel-/Zusammenveranlagung).

Für das über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen steigen die Steuersätze in zwei linear-progressiven Zonen von 14 Prozent (Eingangssteuersatz) bis auf 42 Prozent (Spitzensteuersatz) an.

Ab 52.882 Euro/105.764 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) wird jeder Einkommenszuwachs gleichbleibend (sogenannte Proportionalzone) mit 42 Prozent besteuert.

Ab einem besonders hohen zu versteuernden Einkommen von 250.731 Euro/501.462 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) steigt der Steuersatz um weitere 3 Prozentpunkte.

In den beiden linear-progressiven Zonen steigt die Steuerbelastung des Einkommenszuwachses (Grenzbelastung) – mit unterschiedlicher Steigung – linear an. Sie ist in der oberen Proportionalzone konstant. Die Steuerbelastung im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen (Durchschnittsbelastung) steigt mit wachsendem Einkommen und nähert sich für sehr hohe Einkommen dem Spitzensteuersatz.

Bei außerordentlichen Einkünften können zur Vermeidung von Härten, die sich durch die Tarifprogression ergeben können, Tarifvergünstigungen in Anspruch genommen werden. Hierfür kommen insbesondere Einkünfte in Betracht, die einmalig zufließen (z. B. Entschädigungsleistungen, betriebliche Veräußerungsgewinne und bestimmte Einkünfte aus einer mehrjährigen Tätigkeit). Die Tarifvergünstigung ergibt sich dadurch, dass die außerordentlichen Einkünfte, die begünstigt werden, durch 5 geteilt werden und die dann hierauf entfallende Steuer mit 5 multipliziert wird.

Wird die Einkommensteuer – mit Ausnahme der Lohnsteuer – durch Abzug erhoben, so gelten hierfür pauschale Steuersätze (> Kapitalertragsteuer, > Abgeltungsteuer, > Abzugsteuer für beschränkt Steuerpflichtige).

Rechtsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen sind das Einkommensteuergesetz und die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung. Außerdem hat der Bund zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften (Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien) herausgegeben.

Die Verwaltungshoheit bei der Einkommensteuer haben die Bundesländer.

Die Bedeutung der Einkommensteuer im Besteuerungssystem zeigt sich im Vergleich mit den gesamten Steuereinnahmen und dem Bruttosozialprodukt. Im Jahr 2010 hatte die Einkommensteuer (einschließlich der > Lohnsteuer und der > Abgeltungsteuer, die besondere Erhebungsarten der Einkommensteuer darstellen) mit einem Aufkommen von 167,8 Mrd. Euro einen Anteil von 31,6 Prozent an den gesamten Steuereinnahmen (= 530,6 Mrd. Euro). Damit ist die Einkommensteuer die bedeutendste Einnahmequelle der öffentlichen Haushalte.

Durch Berücksichtigung bestimmter sach- oder personenbezogener Verhältnisse des Steuerpflichtigen will die Einkommensteuer seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen. Die Einkommensteuer dient zunehmend auch wirtschaftspolitischen, konjunkturpolitischen, sozialpolitischen und ähnlichen Zielen. Diese steuerlichen Maßnahmen sind – abgesehen von den im EStG selbst getroffenen Regelungen – in besonderen Gesetzen geregelt.

Historie der Einkommenssteuer

Ansätze zur Personalbesteuerung gab es schon in den kirchlichen Personalzehnten (decimae personales) des Mittelalters und in den territorialen Kopfsteuern, die sich aus fixierten Personalsteuern zu gestaffelten Standessteuern – wie im 17. Jahrhundert z. B. der preußische Kopfschoß – entwickelten. Die erste deutsche Einkommensteuer moderner Art wurde 1811 bis 1813 in Ostpreußen erhoben; sie war schon 1808 von Minister Freiherr vom Stein in Anlehnung an die englische income tax von 1799 als Kriegsabgabe empfohlen worden.

Unter Hardenberg führte Preußen 1820 eine Klassensteuer ein, die bei der Steuerstaffelung nach äußeren Wohlstandsmerkmalen an die Gruppierung der Stände anknüpfte und zwischen der Einkommen- und der Kopfsteuer „die Mitte halten“ sollte; sie wurde 1851 für die höheren Einkommen von einer klassifizierten Einkommensteuer abgelöst und 1891 unter Finanzminister Miquel durch eine vorbildlich gewordene Einheitseinkommensteuer mit Erklärungspflicht und Progression ersetzt.

Diesem Vorbild folgten bis zum Ersten Weltkrieg alle deutschen Bundesstaaten, nachdem Hessen bereits 1869 und Sachsen 1874 zu einer allgemeinen Einkommensteuer übergegangen waren. Im Zuge der Erzberger’schen Finanzreform zu Beginn der Weimarer Republik trat 1920 an die Stelle von 27 Landeseinkommensteuern eine einheitliche Reichseinkommensteuer, die bei den Steuerreformen von 1925 und 1934 fortentwickelt wurde.

Nach 1945 von den Besatzungsmächten wieder den Ländern zugewiesen, wurde im Bonner Grundgesetz von 1949 festgelegt, dass die Erträge aus der Einkommensteuer grundsätzlich den Ländern zustehen, der Bund jedoch daran partizipieren kann. Durch das Verfassungsänderungsgesetz von 1955 wurde die Einkommensteuer zur gemeinsamen Steuer von Bund und Ländern erklärt; wie sie daran zu beteiligen waren, sollte jeweils dem Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben zwischen Bund und Ländern angepasst werden; der Bundesanteil schwankte von 1958 bis 1969 zwischen 33,3 und 39 Prozent. Seit der Finanzreform 1969 ist die Einkommensteuer eine Gemeinschaftsteuer im Rahmen eines großen Steuerverbunds, bei dem ein gesetzlich zu regelnder Anteil (ab 1969 = 14 Prozent, seit 1. Januar 1980 = 15 Prozent) an die Gemeinden und die Hauptmasse je zur Hälfte an Bund und Länder fließen.

 

 

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