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Energiesteuer

Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Besteuert wird grundsätzlich nur der Verbrauch von Energieerzeugnissen (v. a. Mineralöle, Erdgas und Kohle) zu energetischen Zwecken. Der nichtenergetische Verbrauch ist von einer Besteuerung ausgenommen. Um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern, enthält das Energiesteuergesetz darüber hinaus auch für den energetischen Verbrauch von Energieerzeugnissen eine Reihe von Begünstigungsregelungen. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.

Welche Waren überhaupt einer Besteuerung als Energieerzeugnis unterliegen können, ist in der EU-Energiesteuerrichtlinie durch einen Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur geregelt, die die einzelnen Warengruppen genau aufgliedert und beschreibt.

Energiesteuer als Verbrauchssteuer

Als Verbrauchsteuer ist die Energiesteuer so angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Die Erhebung der Energiesteuer erst beim Verbraucher würde jedoch zu einer unübersehbaren Vielzahl von Steuerschuldnern führen. Daher wird sie aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall auf einer vorgelagerten Handels-stufe beim Hersteller oder Weiterverkäufer erhoben, der sie anschließend über den Warenpreis auf die Verbraucher abwälzen kann. Die Steuerschuldner haben dabei ausreichend Zeit, die für die Steuerzahlung erforderlichen Beträge zu erlösen.

Steuersätze der Energiesteuer

Kraftstoffe stellen die größte und für das Steueraufkommen bedeutendste Gruppe der steuerpflichtigen Energieerzeugnisse dar. Die Steuersätze betragen etwa für unverbleites Benzin (mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg) 654,50 Euro/1.000 Liter und für Dieselkraftstoff (mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg) 470,40 Euro/1.000 Liter.

Flüssiggase (z. B. Propan und Butan), Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe unterliegen bei der Verwendung als Kraftstoff ebenfalls der Energiesteuer. Bis Ende 2018 gilt insoweit ein ermäßigter Steuersatz. Flüssiggaskraftstoff (sogenanntes Autogas) wird bis dahin mit 180,32 Euro/1.000 Kilogramm und Erdgaskraftstoff mit 13,90 Euro/ Megawattstunde versteuert. Ab 2019 findet der im Energiesteuergesetz festgelegte Regelsteuersatz für diese Kraftstoffe Anwendung. Er liegt für Flüssiggaskraftstoff bei 409,00 Euro/1.000 Kilogramm und für Erdgaskraftstoff bei 13,90 Euro/Megawattstunde. Gleichwohl wird der Steuersatz für Flüssiggas- und Erdgaskraftstoff auch ab 2019 bei einer energetischen Betrachtung immer noch deutlich unterhalb der Steuersätze für Ottokraftstoff und auch für Dieselkraftstoff liegen.

Für Heizstoffe gelten die folgenden Steuersätze:

  • Leichtes Heizöl (HEL) 61,35 Euro/1.000 Liter
  • Schweres Heizöl (HS) 25,00 Euro/1.000 Kilogramm
  • Flüssiggas 60,60 Euro/1.000 Kilogramm
  • Erdgas und andere gasförmige
  • Kohlenwasserstoffe 5,50 Euro/Megawattstunde
  • Kohle 0,33 Euro/Gigajoule

Leichtes Heizöl wird mit Rotfarbstoff und einem Markierstoff gekennzeichnet, um eine missbräuchliche Verwendung als Kraftstoff („Verdieselung“) zu verhindern.

Steuerbegünstigungen

Nachfolgend werden einige Steuerbegünstigungen näher dargestellt. Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung.

Biokraftstoffe

Biokraftstoffe wurden zunächst ausschließlich über steuerliche Begünstigungen gefördert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 wurde die Förderung durch die Einführung der sogenannten Biokraftstoffquote jedoch auf eine ordnungsrechtliche Grundlage gestellt. Über die Biokraftstoffquote wird die Mineralölwirtschaft verpflichtet, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen – bezogen auf die jährliche Gesamtabsatz-menge eines Unternehmens an Otto-, Diesel-und Biokraftstoff – in den Verkehr zu bringen.

Eine steuerliche Begünstigung von biogenen Anteilen in Gemischen mit fossilen Kraftstoffen (z. B. sogenanntem E5-Ottokraftstoff oder B7-Dieselkraftstoff) ist infolge dieser Umstellung des Förderrahmens bereits seit Anfang 2007 grundsätzlich nicht mehr möglich. Für Bioreinkraftstoffe (v. a. Biodiesel und Pflanzenölkraftstoff) war dagegen kein sofortiger Ausstieg aus der steuerlichen Förderung vorgesehen. Der Gesetzgeber hatte sich vielmehr dafür entschieden, die Steuerbegünstigung in einem Übergangszeitraum schrittweise zurückzuführen. Die steuerliche Begünstigungsmöglichkeit für Bioreinkraftstoffe ist dementsprechend Ende des Jahres 2012 weitestgehend ausgelaufen. Steuerliche Sonderregelungen existieren derzeit noch für den Ethanolanteil in sogenanntem E85-Kraftstoff, für als Kraftstoff eingesetztes Biomethan sowie für BtL-Kraftstoffe und Zelluloseethanol. Bei diesen Biokraftstoffen ist eine steuerliche Förderung noch bis Ende 2015 möglich.

Öffentlicher Personennahverkehr

Um die Wettbewerbsposition des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu verbessern, wird die Steuer für in Kraftfahrzeugen und Schienenbahnen des ÖPNV eingesetzte Kraftstoffe zum Teil vergütet.

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

Bestimmte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) werden durch ermäßigte Steuersätze energiesteuerlich begünstigt. Darüber hinaus sind hoch effiziente KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent während der Abschreibungsdauer vollständig von der Energiesteuer befreit. KWK-Anlagen, die nicht hoch effizient sind, und abgeschriebene KWK-Anlagen erhalten eine zusätzliche Steuersatzermäßigung, wenn sie den Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen.

Herstellerprivileg

Auf Energieerzeugnisse, die innerhalb eines Herstellungsbetriebs für Energieerzeugnisse verbraucht werden, um die Herstellung von Kraftstoffen, Heizstoffen oder bestimmten anderen Energieerzeugnissen zu ermöglichen oder zu fördern, wird keine Steuer erhoben. Dieses sogenannte Herstellerprivileg begünstigt die Herstellungsbetriebe als Energieverbraucher.

Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nicht zu gefährden, wird diesen Unternehmen seit dem Einstieg in die ökologische Steuerreform im April 1999 eine Steuerentlastung für Heizstoffe (Heizöl, Erdgas und Flüssiggas) gewährt. Sie beträgt gegenwärtig rund 25 Prozent der vollen Heizstoffsteuersätze, soweit ein Selbstbehalt von 250 Euro im Kalenderjahr überschritten wird. Darüber hinaus haben Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich an der Belastung durch die Energiebesteuerung einerseits und der Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits bemisst (sogenannter Spitzenausgleich). Seit Anfang 2013 kann der Spitzenausgleich nur noch gewährt werden, wenn die Unternehmen ambitionierte Anforderungen zur Verbesserung der Energieeffizienz erfüllen. Hierzu zählen insbesondere die Einführung und der Betrieb von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen bzw. – bei kleinen und mittleren Unternehmen – von alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gibt es seit 2006 zudem energiesteuerliche Entlastungstatbestände, die bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren im produzierenden Gewerbe vollständig von der Steuer befreien.

Rechtsgrundlagen der Energiesteuer

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Energiesteuer sind das Energiesteuergesetz (EnergieStG) vom 15. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1534, 2008 I, S. 660, 2008 I, S. 1007) in der jeweils geltenden Fassung und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen.

Die Energiesteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließt dem Bund als Einnahme zu.

Historische Entwicklung der Energiesteuer

Mit dem Vordringen des Erdöls nach dem Übergang zum modernen Tiefbohrsystem im 19. Jahrhundert wurde es in Deutschland ab 1879 zunächst durch den „Petroleumzoll“ des Reiches steuerlich erfasst. Das später angestrebte „Reichs-Petroleummonopol“ kam nicht zustande. Als 1930 in der Weltwirtschaftskrise der Zoll für ausländisches Mineralöl drastisch erhöht werden musste, wurde als Ausgleichs und Ergänzungsmaßnahme gleichzeitig die Mineralölsteuer eingeführt.

1936 erstmals stark erhöht, wurde sie 1939 auf Dieselöl, 1951 auf bestimmte Produkte der Petrochemie und 1960 auch auf Heizöle ausgedehnt. Während vor dem Zweiten Weltkrieg vorwiegend fertige Mineralöle eingeführt worden waren, verlagerte sich danach das Schwergewicht der Marktversorgung auf Mineralöle, die im Inland aus einheimischem oder eingeführtem Rohöl verarbeitet werden. Dieser Strukturwandel der deutschen Mineralölwirtschaft und der wegen der Kriegsfolgelasten gestiegene Finanzbedarf führten dazu, dass seit 1953 die Mineralölsteuer als reine Finanzsteuer ausgestaltet ist, mit Steuersätzen, die gleichermaßen für eingeführte wie für inländische Erzeugnisse gelten.

Die Besteuerung des Heizöls wurde als wirtschaftspolitisches Instrument der Energiepolitik eingeführt, sie sollte die Anpassung des deutschen Steinkohlebergbaus an die veränderte Lage auf dem Energiemarkt erleichtern und auch zur Erschließung neuer Energieträger beitragen.

Am 1. Januar 2003 ist die fünfte und letzte Stufe der ökologischen Steuerreform in Kraft getreten. Damit wurde der Weg zum Schutz der Umwelt und zur Sicherung von Arbeitsplätzen fortgesetzt, den die Bundesregierung mit der ersten Stufe der ökologischen Steuerreform vom 1. April 1999 (> Stromsteuer) eingeschlagen hatte. Die maßvolle Verteuerung von Energie sollte den Anreiz für den sparsamen Umgang mit wertvollen Ressourcen und damit zur Schonung der Umwelt geben. Zudem stehen mit dem Mehraufkommen im Bundeshaushalt Mittel zur Verfügung, um durch eine Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge den Faktor Arbeit zu entlasten.

Im Jahr 2006 wurde das Mineralölsteuergesetz durch das Energiesteuergesetz – unter Aufnahme der Kohlebesteuerung – ersetzt.

 

 

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