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Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte > Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Mit ihr wird der Verbrauch von elektrischem Strom innerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) besteuert. Die Stromsteuer entsteht dadurch, dass Strom im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird.

Als Verbrauchsteuer ist die Stromsteuer so angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Die Erhebung der Stromsteuer erst beim Verbraucher würde jedoch zu einer unübersehbaren Vielzahl von Steuerschuldnern führen. Daher wird die Stromsteuer aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall beim Versorger als Steuerschuldner erhoben, der sie anschließend über den Strompreis auf die Verbraucher abwälzen kann. Als Versorger bezeichnet das Stromsteuerrecht dabei denjenigen, der Strom an andere leistet.

Weiterer Steuerschuldner ist, wer als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugt. Steuerpflichtig ist die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch durch den Eigenerzeuger.

Schließlich wird ein Verbraucher selbst zum Steuerschuldner, wenn er Strom aus dem Ausland bezieht oder ihn als „Stromdieb“ dem Netz widerrechtlich entnimmt.

Der Steuerschuldner gibt – im Regelfall wahlweise monatlich oder jährlich – eine Steuererklärung ab, in der er die Steuer selbst berechnen muss (Steueranmeldung). Bei einem monatlichen Turnus meldet er die Steuer für jeden Kalendermonat bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats an und zahlt sie bis zum 25. Kalendertag dieses Monats. Bei jährlicher Anmeldung leistet der Steuerschuldner auf die voraussichtliche Steuerschuld jeweils monatliche Vorauszahlungen bis zum

25. Kalendertag des folgenden Monats. Die Jahressteuerschuld muss er anschließend bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahrs anmelden und unter Anrechnung der monatlichen Vorauszahlungen bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahrs zahlen.

Höhe der Stromsteuer

Die Steuer beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde (2,05 Cent je Kilowattstunde). Im Stromsteuergesetz sind jedoch Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze vorgesehen, um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.

Steuerbefreiungen

Nachfolgend werden einige Steuerbegünstigungen näher dargestellt. Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung.

Strom aus erneuerbaren Energieträgern

Von der Stromsteuer befreit ist Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energien erzeugt und aus Netzen oder Leitungen entnommen wird, die ausschließlich mit Strom aus solchen Energieträgern gespeist werden („Ökostrom“-Netz). Zu den erneuerbaren Energien gehören Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse sowie Wasserkraft aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung bis zu 10 Megawatt.

Stromerzeugung

Ebenfalls steuerbefreit ist Strom, der zur Stromerzeugung verbraucht wird. Dies betrifft Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung verbraucht wird oder der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien benötigt wird.

Kleinanlagen

In Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugter Strom unterliegt nicht der Stromsteuer, soweit der Strom vom Betreiber der Anlage im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.

Schienenbahnverkehr und Oberleitungsomnibusse

Um die Wettbewerbsposition des umweltschonenden Verkehrsträgers Schiene und des öffentlichen Personennahverkehrs zu verbessern, wird Strom für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr und im Verkehr mit Oberleitungsbussen nur mit 11,42 Euro je Megawattstunde besteuert.

Landstromversorgung

Aus umweltpolitischen Gründen wird Strom für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, ausgenommen die private nichtgewerbliche Schifffahrt, nur mit 0,50 Euro je Megawattstunde besteuert.

Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft

Ab einer jährlichen Stromsteuerbelastung von 1.000 Euro erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Steuerentlastung in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde. Darüber hinaus haben Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich an der Belastung durch die Strombesteuerung einerseits und der Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits bemisst (sogenannter Spitzenausgleich). Seit Anfang 2013 kann der Spitzenausgleich nur noch gewährt werden, wenn die Unternehmen ambitionierte Anforderungen zur Verbesserung der Energieeffizienz erfüllen. Hierzu zählen insbesondere die Einführung und der Betrieb von Umwelt-oder Energiemanagementsystemen bzw. – bei kleinen und mittleren Unternehmen – von alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gibt es seit 2006 zudem stromsteuerliche Entlastungstatbestände, die im Ergebnis bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren im produzierenden Gewerbe vollständig von der Stromsteuer befreien.

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24. März 1999 (BGBl. I, S. 378) unddie Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Stromsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließt dem Bund als Einnahme zu.

Die Stromsteuer wurde am 1. April 1999 im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführt und durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform in den Jahren 2000 bis 2003 schrittweise von vormals 10,23 Euro auf 20,50 Euro je Megawattstunde ab dem 1. Januar 2003 erhöht. Mit der Einführung und Erhöhung der Stromsteuer sollte das knappe und endliche Gut Energie in voraussehbaren Schritten maßvoll verteuert werden, um Anreize dafür zu schaffen, den Energieverbrauch zu reduzieren und ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren nachzufragen und zu entwickeln. Gleichzeitig stehen mit den zusätzlichen Einnahmen aus der Stromsteuer im Bundeshaushalt Mittel zur Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge zur Verfügung, um so den Faktor Arbeit zu entlasten.

 

 

 

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