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Gewerbesteuer

Steuergegenstände der Gewerbesteuer sind der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der Gewerbesteuer unterliegt somit – ihrem Objektsteuercharakter folgend – der Gewerbeertrag, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse und Beziehungen des jeweiligen Inhabers zu erfassen. Dies unterscheidet die Gewerbesteuer von den sogenannten Personensteuern (z. B. > Einkommensteuer und > Körperschaftsteuer), die an die Existenz oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person anknüpfen. Es wird somit eine Sache besteuert, nämlich der Gewerbebetrieb.

Die Gewerbesteuer wird von jedem Gewerbebetrieb erhoben, soweit er im Inland geführt wird. Ein Gewerbebetrieb wird dann im Inland geführt, wenn für ihn eine inländische Betriebsstätte unterhalten wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen, z. B. ein gewerblich tätiges Einzelunternehmen oder eine gewerblich tätige Personengesellschaft. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft hingegen gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.

Ein Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder die Ausübung eines freien Berufs bzw. eine andere selbstständige Arbeit unterliegen demnach nicht der Gewerbesteuer.

Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z. B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und > Grundsteuer vermeiden sollen.

Die Gewerbesteuer wird den Realsteuern zugeordnet.

Die Gewerbesteuer schuldet der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Dies kann ein Einzelunternehmer oder eine Kapitalgesellschaft sein. Falls eine Personengesellschaft gewerblich tätig ist, schuldet die Gesellschaft selbst die Gewerbesteuer.

Einzelunternehmer und Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft können die gezahlte Gewerbesteuer im Rahmen ihrer Veranlagung pauschal auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen.

Höhe der Gewerbesteuer

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen. Er wird durch Anwendung eines Hundertsatzes von 3,5 Prozent (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag ermittelt. Dabei gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro. Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags sind die Finanzämter zuständig.

Hebeberechtigt sind jene Gemeinden, in denen Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes unterhalten werden. Der Steuermessbetrag muss zerlegt werden, wenn der Gewerbebetrieb im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten hat. Als Maßstab für die Zerlegung werden grundsätzlich die Arbeitslöhne herangezogen.

Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde aufgrund des Steuermessbetrags – im Fall der Zerlegung aufgrund des Zerlegungsanteils – mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben. Die hebe-berechtigte Gemeinde bestimmt auch diesen Hebesatz. Er beträgt mindestens 200 Prozent.

Rechtsgrundlagen für die Gewerbesteuer

Die Besteuerung beruht auf dem Gewerbesteuergesetz und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in ihrer aktuellen Fassung. Zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen sind Gewerbesteuer-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschriften herausgegeben worden.

Die Gewerbesteuer ist eine > Gemeindesteuer, wird von den Gemeinden erhoben und stellt die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen zur Bestreitung ihrer öffentlichen Ausgaben dar.

Der Bund und die Länder werden durch eine Umlage an der Gewerbesteuer beteiligt.

Historie der Gewerbesteuer

Mit dem Aufblühen von Handel und Gewerbe in den mittelalterlichen Städten wurden in Deutschland auch die ersten Gewerbe-abgaben eingeführt, z. B. als Marktgelder, Aufschläge auf Handelswaren oder Sondersteuern für bestimmte Gewerbetreibende.

Mit dem Ausbau der neuzeitlichen Landesherrschaften mehrten sich seit dem 17. Jahrhundert die Fälle einer besonderen Besteuerung von Gewerbebetrieben durch außerordentliche und teilweise regelmäßige Ländersteuern. Dabei bildeten sich aus den älteren Vermögensteuern allmählich spezielle Ertragsteuern auf Grundstücke, Gebäude und schließlich Gewerbe heraus, für die im 19. Jahrhundert neue Steuergesetze geschaffen wurden (so in Bayern 1808, in Preußen 1810/1820, in Baden 1815, in Württemberg 1821, in Hessen 1827).

Bahnbrechend für die weitere Entwicklung wurde die preußische Steuerreform unter Finanzminister Miquel, die mit dem Gewerbesteuergesetz von 1891 neben dem Gewerbeertrag auch das Gewerbekapital in die Steuerbemessungsgrundlage einbezog und durch das Kommunalabgabengesetz von 1893 die Staatssteuer in eine Gemeindesteuer umwandelte. Bei der Reichsfinanzreform von 1919/1920 blieb die Gewerbesteuer den Einzelstaaten überlassen, die sie nach Bedarf selbst ausschöpfen oder den Gemeinden zuweisen konnten. Bei der Realsteuerreform von 1936 kam für das ganze Reichsgebiet ein einheitliches Gewerbesteuergesetz nach dem preußischen System zustande. Als Besteuerungsgrundlagen wurden Gewerbeertrag und Gewerbekapital allgemein verbindlich, die Lohnsumme wurde fakultativ geregelt und die Steuerberechtigung ohne Beteiligung der Länder den Gemeinden übertragen.

Das Bonner Grundgesetz von 1949 wies dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Gewerbesteuer zu. Das daraufhin ergangene bundeseinheitliche Gewerbesteuergesetz von 1950 wurde seither mehrmals geändert, so auch 1967 infolge der verfassungsrechtlich notwendigen Beseitigung der Zweigstellensteuer für Wareneinzelhandelsunternehmen und für überörtliche Betriebsstätten des Bank- und Kreditgewerbes. Durch die Gemeindefinanzreform wurden die Gemeinden ab 1970 zur Zahlung der Gewerbesteuerumlage zugunsten von Bund und Ländern verpflichtet. Im Austausch für die Gewerbesteuerumlage wurden die Gemeinden mit einem betragsmäßig viel bedeutenderen Anteil von 14 Prozent der > Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer ausgestattet. Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 1979 wurde zum 1. Januar 1980 die Gewerbesteuerumlage um ein Drittel gesenkt und der Anteil der Gemeinden an der Lohn- und der veranlagten Einkommensteuer auf 15 Prozent erhöht. Die fakultativ erhobene Lohnsummensteuer wurde ab 1. Januar 1980 abgeschafft. Zum Ausgleich für die Steuerausfälle als Folge der Veränderungen der Hinzurechnungsvorschriften wurde die Gewerbesteuerumlage für die Zeit ab 1983 um weitere 28 Prozent und 1984 um insgesamt 35 Prozent gesenkt.

Im Rahmen der Unternehmensteuerreform wurde die Gewerbekapitalsteuer zum 1. Januar 1998 abgeschafft. Da damit Gemeinden weniger Einnahmen hatten, erhielten sie zum Ausgleich einen Anteil von 2,2 Prozent am Umsatzsteueraufkommen. Zur Festschreibung der Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen und zur Sicherung ihrer Ertragshoheit über die Gewerbesteuer wurden Art. 28 GG und Art. 106 GG geändert.

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Umfang der Hinzurechnungen aus Finanzierungsaufwendungen ausgeweitet und der Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei der steuerlichen Gewinnermittlung abgeschafft. Dem stehen die Absenkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 Prozent auf einheitlich 3,5 Prozent und die Erhöhung der Anrechnung gezahlter Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld bei Personenunternehmen gegenüber.

 

 

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