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Rennwett- und Lotteriesteuer

Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten.

Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen. Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten) unterliegen einer Steuer, wenn sie im Inland veranstaltet werden oder ein inländischer Spieler daran teilnimmt.

Rechtsgrundlage der Lotteriesteuer

Rechtsgrundlagen für die Rennwettsteuer und die Lotteriesteuer sind das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) sowie die hierzu ergangenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen. Die Steuern werden von den Ländern erhoben, denen auch das Aufkommen zusteht.

Die Spielgewinne unterliegen nicht der Einkommensteuer.

Die Rennwettsteuer, die Lotteriesteuer und die Steuer auf Sportwetten werden von den örtlich zuständigen Finanzämtern verwaltet. Das Finanzamt setzt die Steuer durch schriftlichen Steuerbescheid gegenüber dem Unternehmer des Totalisators oder dem Buchmacher aus Anlass von Pferdewetten oder gegenüber dem Veranstalter von Lotterien, Ausspielungen oder Sportwetten fest.

Grundlagen der Besteuerung sind bei den Pferdewetten die am Totalisator gewetteten Beträge und die von den Wettern oder Spielern beim Buchmacher geleisteten Einsätze, bei den Sportwetten der Nennwert der Wettscheine oder des Spieleinsatzes und bei Lotterien der planmäßige Preis sämtlicher Lose. Die Lotteriesteuer beträgt im Ergebnis 16 2⁄3 Prozent der Besteuerungsgrundlage, bei der Rennwettsteuer und der Steuer auf Sportwetten ist der Steuersatz auf 5 Prozent der Besteuerungsgrundlage festgelegt.

Bei ausländischen Losen und Spielausweisen - auch sie werden besteuert, wenn sie ins Inland eingebracht werden - beträgt die Steuer 0,25 Euro für je einen Euro vom planmäßigen Preis.

Historische Entwicklung der Lotteriesteuer

Lotterien, die in der Form der Auslosung von Silbergeräten und anderen Sachgewinnen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben in Notfällen veranstaltet wurden, sind in Augsburg schon 1470, in Erfurt 1477, in Nürnberg 1487, in Köln 1502 und in Osnabrück 1521 nachweisbar. Aus Holland fand über Hamburg 1610 die Klassenlotterie, aus Italien über Wien 1751 und Berlin 1763 das Zahlenlotto Eingang in Deutschland. Im 18. Jahrhundert zum „Lotterieregal“ der Landesfürsten geworden und teilweise durch Akzisen (Verbrauchsteuern) ausgebeutet, ging das finanzielle Nutzungsrecht im 19. Jahrhundert auf die deutschen Einzelstaaten über. Das Reichsstempelgesetz von 1881 brachte eine reichseinheitliche Urkundensteuer, für die die Lotteriescheine von den Behörden abgestempelt wurden.

Auf die gleiche Weise wurden ab 1891 die Wettscheine für Pferderennen erfasst; soweit die Abgabe von den Totalisatorunternehmen (mit maschinellen Einrichtungen zur schnelleren Feststellung der Gewinnquote) erhoben wird, wird diese Rennwettsteuer auch „Totalisatorsteuer“ genannt.

Durch das Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922 wurde die heutige Besteuerungsform eingeführt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Besteuerung auf Fußballwetten ausgedehnt, nachdem 1948 Bayern als erstes deutsches Land Fußballwettunternehmen zugelassen hatte und sich der Fußballtoto auf alle anderen Länder der Bundesrepublik ausbreitete. Seit 2012 unterliegen alle im Inland veranstalteten Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten besteuert werden, sowie alle im Ausland veranstalteten Wetten von Sportereignissen, und inländische Spieler teilnehmen, der Besteuerung.

 

 

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